Rz. 58

Die Unternehmen sind gem. § 8 LkSG verpflichtet, ein unternehmensinternes oder externes Beschwerdeverfahren einzurichten bzw. sich an einem solchen zu beteiligen. Externe Beschwerdeverfahren können z. B. von Branchenverbänden aufgesetzt werden oder von spezialisierten Dienstleistern. Gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 LkSG soll das Beschwerdeverfahren Personen ermöglichen, auf Missstände im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren sowie mittelbaren Zulieferern hinzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt § 8 LkSG, dass die Verfahren eine Eingangsbestätigung vorsehen, dass es eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung in Textform gibt und die mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbes. müssen diese unabhängig, weisungsungebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

 

Rz. 59

Um "Barrierefreiheit" des Verfahrens zu gewährleisten, verlangt das LkSG vom Unternehmen klare und verständliche öffentliche Informationen zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Potenziell Beteiligte müssen sich sicher sein können, dass die Vertraulichkeit ihrer Identität gewahrt wird und ein wirksamer Schutz gegen Benachteiligungen oder Bestrafungen sichergestellt ist.

 

Rz. 60

Aus praktischer Sicht wird man bei der Ausrollung des Beschwerdeverfahrens einen risikoorientierten Ansatz nutzen müssen, da es nicht darstellbar sein dürfte, bis in das letzte Unternehmen der Lieferkette hinein Informationen über einen Beschwerdemechanismus zu veröffentlichen. Im Ergebnis wird man das Beschwerdeverfahren sinnvollerweise auf einer Webseite abbilden, die neben der deutschen und englischen Sprache in Abhängigkeit vom identifizierten Risikoprofil auch Übersetzungen in andere Sprachen aufweisen muss, um die gewünschte "Barrierefreiheit" effektiv darzustellen.

 

Rz. 61

Es stellt sich die berechtigte Frage, ob man infolge dieser Bekanntmachungen in Entwicklungsländern im Zusammenspiel mit Aktivitäten deutscher NGOs und verbundener Anwaltskanzleien nicht (ungewollt) eine neue Art der Klageindustrie schafft, die ein Instrument an die Hand bekommt, um extraterritoriale Vorgänge vor deutsche Gerichte zu bringen[1], insbes. wenn der Kausalitätsbeitrag des deutschen Unternehmens nur theoretischer Natur ist.

 

Rz. 62

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im Oktober 2022 eine sog. Handreichung "Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" veröffentlicht, in der die Anforderungen des LkSG betreffend Organisation, Umsetzung und Evaluation eines Beschwerdeverfahrens erläutert werden. Hiermit soll den betroffenen Unternehmen eine Hilfestellung zur Umsetzung des Gesetzes zur Hand gegeben werden.[2]

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