Rz. 53

Durch § 7 Abs. 1 S. 2 LkSG wird klargestellt, dass das Unternehmen verpflichtet ist, im eigenen Geschäftsbereich im Inland für eine sofortige Beendigung der Verletzung zu sorgen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit dem Angemessenheitsgrundsatz aus § 3 Abs. 2 LkSG: Je näher das Unternehmen mit dem (drohenden) Risiko in Verbindung steht, desto umfassender seine Verpflichtungen, die Verletzung zu beenden.

 

Rz. 54

Das Gesetz erkennt ausdrücklich an, dass die Einflussmöglichkeiten auf ausländische Beteiligungen und im Konzern ggf. nicht identisch mit denen im eigenen inländischen Geschäftsbereich sind. Daher muss eine Abhilfemaßnahme in diesen Strukturen nur "in der Regel" zur Beendigung der Verletzung führen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich aus § 7 Abs. 1 LkSG keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen ableiten lassen.[1]

[1] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 48.

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