5.6.1 Reaktion auf Risikoanalyse

 

Rz. 52

Sofern das Unternehmen feststellt, dass eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ist es verpflichtet, unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Auch im Bereich der Abhilfemaßnahmen differenziert das Gesetz zwischen dem eigenen Geschäftsbereich und den unmittelbaren Zulieferern.

5.6.2 Eigener Geschäftsbereich

 

Rz. 53

Durch § 7 Abs. 1 S. 2 LkSG wird klargestellt, dass das Unternehmen verpflichtet ist, im eigenen Geschäftsbereich im Inland für eine sofortige Beendigung der Verletzung zu sorgen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit dem Angemessenheitsgrundsatz aus § 3 Abs. 2 LkSG: Je näher das Unternehmen mit dem (drohenden) Risiko in Verbindung steht, desto umfassender seine Verpflichtungen, die Verletzung zu beenden.

 

Rz. 54

Das Gesetz erkennt ausdrücklich an, dass die Einflussmöglichkeiten auf ausländische Beteiligungen und im Konzern ggf. nicht identisch mit denen im eigenen inländischen Geschäftsbereich sind. Daher muss eine Abhilfemaßnahme in diesen Strukturen nur "in der Regel" zur Beendigung der Verletzung führen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich aus § 7 Abs. 1 LkSG keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen das Unternehmen ableiten lassen.[1]

[1] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 48.

5.6.3 Unmittelbare Zulieferer

 

Rz. 55

In § 7 Abs. 2 LkSG werden Abhilfemaßnahmen beschrieben für den Fall einer Verletzung einer geschützten Menschenrechtsposition oder umweltbezogener Belange bei einem unmittelbaren Zulieferer. Wenn die in Rede stehende Verletzung durch das Unternehmen nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, muss unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt werden. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten.

 

Rz. 56

Das zu erstellende Konzept soll insbes. Erwägungen beinhalten, ob ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung angezeigt ist. Des Weiteren sollen Brancheninitiativen und gemeinsame Aktionen von Branchenunternehmen in Betracht gezogen werden, um Einflussmöglichkeiten auf den verursachenden unmittelbaren Zulieferer zu erhöhen.

 
Hinweis

Hier wird sich zu gegebener Zeit die Frage stellen, ob derartige vom Gesetzgeber angeordnete Brancheninitiativen, die letztlich de facto in einer Abstimmung von Einkaufskonditionen münden, nicht massiven kartellrechtlichen Bedenken begegnen sollten.

 

Rz. 57

Sofern das Konzept keine substanziellen Erfolge zeitigt, werden Unternehmen prüfen müssen, ob sie die Geschäftsbeziehung zu einem problematischen Zulieferer ggf. vollständig beenden müssen. Im Hinblick auf den Abbruch von Geschäftsbeziehungen bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 1–3 LkSG, dass dieser nur dann geboten ist, wenn die Verletzung als sehr schwerwiegend zu qualifizieren ist, ferner die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt und schließlich dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal jährlich sowie anlassbezogen zu überprüfen (§ 7 Abs. 4 LkSG).

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