Rz. 113

Bewertet das Unternehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so hat es nach ESRS S4.36 bei der Offenlegung der in ESRS S4.32(c) geforderten Informationen ESRS 2 MDR-T zur Nachverfolgung der Wirksamkeit von Richtlinien und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.

 

Rz. 114

Wenn das Unternehmen offenlegt, wie es die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Management der wesentlichen Auswirkungen während des Berichtszeitraums verfolgt, kann es nach ESRS S4.AR30 etwaige Erkenntnisse aus den vorangegangenen und dem laufenden Berichtszeitraum offenlegen.

 
Hinweis

Zu den Verfahren, mit denen die Wirksamkeit der Maßnahmen verfolgt wird, können interne oder externe Audits oder Überprüfungen, Gerichtsverfahren und/oder damit zusammenhängende Gerichtsurteile, Folgenabschätzungen, Bewertungssysteme, Rückmeldungen von Stakeholdern, Beschwerdemechanismen, externe Leistungsbewertungen und Benchmarking gehören (ESRS S4.AR31).

 

Rz. 115

Die Berichterstattung über die Wirksamkeit zielt nach ESRS S4.AR32 darauf ab, die Zusammenhänge zwischen den ergriffenen Maßnahmen und dem wirksamen Management der Auswirkungen zu verstehen. Daher kann das Unternehmen bei der Offenlegung der für das Management der wesentlichen Auswirkungen bereitgestellten Mittel nach ESRS S4.AR41 angeben, welche internen Funktionen am Management der Auswirkungen beteiligt sind und welche Arten von Maßnahmen sie ergreifen, um negative Auswirkungen anzugehen und positive Auswirkungen voranzutreiben.

 

Rz. 116

Auch das UN-Leitprinzip 20 unterstreicht die Notwendigkeit der Wirksamkeitsprüfung, damit die Unternehmen wissen,

  • ob ihre Richtlinie optimal umgesetzt wird,
  • ob sie wirksam auf die ermittelten Auswirkungen reagiert haben und
  • um kontinuierliche Verbesserungen voranzutreiben.[1]

Ferner wird im UN-Leitprinzip 20 gefordert, dass die Nachverfolgung auf geeigneten qualitativen und quantitativen Indikatoren beruhen und sich auf Rückmeldungen aus internen und externen Quellen, einschl. betroffener Stakeholder, stützen sollte. In Abschnitt VI-1(c) der OECD-Leitsätze wird außerdem empfohlen, dass Unternehmen die Fortschritte bei der Verwirklichung von Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitszielen oder -vorgaben regelmäßig überwachen und überprüfen (ESRS S4.BC88).

 

Rz. 117

Die Beschreibung der Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten in der Berichterstattung basiert nach ESRS S4.BC89 auf GRI 3-3-e. Demnach müssen Unternehmen für jedes wesentliche Thema die folgenden Informationen über die Nachverfolgung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen berichten:

  • Verfahren, die zur Nachverfolgung der Wirksamkeit der Maßnahmen eingesetzt werden,
  • Ziele, Vorgaben und Indikatoren, die zur Bewertung der Fortschritte verwendet werden,
  • die Wirksamkeit der Maßnahmen, einschl. der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und Vorgaben,
  • gewonnene Erkenntnisse und wie diese in die betrieblichen Strategien und Verfahren der Organisation eingeflossen sind.

Auch der Berichtsrahmen der UN-Leitprinzipien (C5) leitet die Unternehmen dazu an offenzulegen, woher sie wissen, ob ihre Bemühungen zur Behandlung hervorstechender bzw. signifikanter (wesentlicher) Fragen in der Praxis wirksam sind (ESRS S4.BC90).

 
Hinweis

Zu den relevanten Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit gehören interne Überprüfungsprozesse, interne Audits, Audits bei Zulieferern, Umfragen bei Angestellten oder anderen Arbeitnehmern, Umfragen bei externen Stakeholdern, andere Verfahren für das Feedback betroffener Stakeholder (einschl. Verfahren zur Einbindung von Stakeholdern und Beschwerdemechanismen), Datenbanken zur Nachverfolgung von Ergebnissen, wenn tatsächliche Auswirkungen oder Beschwerden auftreten (ESRS S4.BC90). Als relevante Informationen gelten auch qualitative und/oder quantitative Indikatoren, mit denen bewertet werden kann, wie effektiv die einzelnen signifikanten Themen gehandhabt werden (z. B. Indikatoren, die von dem Unternehmen oder einem einschlägigen Branchenverband, einer Multi-Stakeholder-Initiative oder in einem allgemeineren Berichtsrahmen entwickelt wurden).

 

Rz. 118

ESRS S4.BC94 stellt die Verbindung zu Schritt 3.1 des UN Global Compact/GRI Practical Guide to Integrating the SDGs into Corporate Reporting her. Dieser leitet die Unternehmen an, über ihre Strategie zu berichten, einschl. der Zielsetzungen und der Messung durch dazugehörige Indikatoren für den Beitrag zu ihren vorrangigen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs). Dabei wird anerkannt, dass positive Beiträge sowohl aus der Bewältigung von Risiken als auch aus der Bereitstellung nützlicher Produkte oder Dienstleistungen resultieren können. Dies kann eine Beschreibung der einschlägigen Unternehmensrichtlinien, -systeme und -prozesse, einschl. der Einbindung von Stakeholdern, sowie Daten umfassen, die zeigen, wie das Unternehmen bei der Verwirklichung seiner vorrangigen SDGs vorankommt und welche Rückschläge es erlitten hat.

 

Rz. 119

Das Unternehmen hat gem. ESRS S4.37 offenzulegen, welche Mittel für das Management seiner wesentl...

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