Rz. 29

In seiner Gesamtheit unterliegt der ESRS S1 den Phase-in-Regelungen für Unternehmen bzw. Konzerne, deren Zahl an Arbeitnehmern im Jahresschnitt nicht über 750 liegt. Für das erste Jahr ihrer Berichtspflicht können diese Unternehmen bzw. Konzerne die Berichterstattung gem. ESRS S1 gänzlich unterlassen.

 

Rz. 30

Größenunabhängig gilt für alle Unternehmen: Sollten Themen, Unterthemen oder Unter-Unterthemen der "eigenen Belegschaft" als wesentlich identifiziert werden, können folgende spezifischen Angaben gem. Anlage C zu ESRS 1 für das erste Jahr der Berichterstattung nach ESRS S1 unterbleiben.

 
Angabepflicht Schrittweise Einführung

ESRS S1-7

Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens
Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden.

ESRS S1-8

Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog
Die Angabe all jener Datenpunkte, die sich auf die "eigene Belegschaft" in Nicht-EWR-Ländern beziehen, kann im ersten Jahr unterlassen werden.

ESRS S1-11

Sozialschutz
Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden.

ESRS S1-12

Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen
Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden.

ESRS S1-13

Schulungen und Kompetenzentwicklung
Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden.

ESRS S1-14

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Die Angabe folgender Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden:

  • arbeitsbedingte Erkrankungen,
  • die Anzahl der Ausfalltage bedingt durch Verletzungen, Arbeitsunfälle, Todesfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen.
Die Angabe all jener Datenpunkte, die sich auf die "nicht angestellten Beschäftigten" beziehen, kann im ersten Jahr unterlassen werden.

ESRS S1-15

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden.

Tab. 3: Liste der schrittweisen Angabepflichten für ESRS S1 (ESRS 1, App. C)

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