Rz. 29
In seiner Gesamtheit unterliegt der ESRS S1 den Phase-in-Regelungen für Unternehmen bzw. Konzerne, deren Zahl an Arbeitnehmern im Jahresschnitt nicht über 750 liegt. Für das erste Jahr ihrer Berichtspflicht können diese Unternehmen bzw. Konzerne die Berichterstattung gem. ESRS S1 gänzlich unterlassen.
Rz. 30
Größenunabhängig gilt für alle Unternehmen: Sollten Themen, Unterthemen oder Unter-Unterthemen der "eigenen Belegschaft" als wesentlich identifiziert werden, können folgende spezifischen Angaben gem. Anlage C zu ESRS 1 für das erste Jahr der Berichterstattung nach ESRS S1 unterbleiben.
Angabepflicht | Schrittweise Einführung |
---|---|
Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens | Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden. |
Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog | Die Angabe all jener Datenpunkte, die sich auf die "eigene Belegschaft" in Nicht-EWR-Ländern beziehen, kann im ersten Jahr unterlassen werden. |
Sozialschutz | Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden. |
Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen | Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden. |
Schulungen und Kompetenzentwicklung | Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden. |
Gesundheitsschutz und Sicherheit | Die Angabe folgender Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden:
|
Die Angabe all jener Datenpunkte, die sich auf die "nicht angestellten Beschäftigten" beziehen, kann im ersten Jahr unterlassen werden. | |
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben | Die Angabe sämtlicher Datenpunkte kann im ersten Jahr unterlassen werden. |
Tab. 3: Liste der schrittweisen Angabepflichten für ESRS S1 (ESRS 1, App. C)
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