Literatur

Weber, Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, UVR 2013, 236.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 26.1 bis 26. 5.

MwStSystRL: Art. 151, 370 ff., 391 f., 394, Anhang X Teil B Nr. 10.

UStDV: § 73.

1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In verschiedenen Vorschriften des UStG wird das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates spezielle Regelungen im Wege einer Rechtsverordnung zu erlassen. § 26 UStG beinhaltet dagegen verschiedene allgemeine Ermächtigungen, die sich nicht aus anderen Vorschriften des UStG ergeben. Die Ermächtigungen richten sich zum einen an die Bundesregierung (§ 26 Abs. 1 UStG) und zum anderen an das BMF (§ 26 Abs. 2, 3, 5 und 6 UStG). Alle Regelungen, mit Ausnahme von § 26 Abs. 3 UStG, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 26 Abs. 4 UStG wird einem Konsortium, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25.06.2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ABl. L 206 vom 08.08.2009, 1) durch einen Beschluss der Kommission gegründet wurde, die Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen (§ 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 UStG) vom BZSt vergütet. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 umgesetzt und tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft (BGBl I 2013, 1809).

2 Kommentierung

2.1 Ermächtigung hinsichtlich Steuerbefreiung, -ermäßigung und Vorsteuerabzug (§ 26 Abs. 1 UStG)

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Von der Ermächtigung, den Umfang der im UStG enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher zu bestimmen, ist in den §§ 23 und 30 UStDV Gebrauch gemacht worden. In § 23 UStDV gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.,
  • Deutscher Caritasverband e. V.,
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.,
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
  • Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V.,
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
  • Deutscher Blindenverband e. V.,
  • Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
  • Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,
  • Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte" e. V.,
  • Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e. V.
 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 30 UStDV gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen:

  • Schaustellungen,
  • Musikaufführungen,
  • unterhaltende Vorstellungen oder
  • sonstige Lustbarkeiten

auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die in § 26 Abs. 1 UStG aufgeführte Ermächtigung zur Verkürzung der zeitlichen Bindung hat ihren Niederschlag gefunden in:

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der in § 71 UStDV geregelten Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann ein Unternehmer, der auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat, von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG m. W. v. Beginn eines jeden folgenden Kj. zur Besteuerung nach § 24 UStG zurückwechseln.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Von der zolltariflichen Abgrenzung (§ 26 Abs. 1 S. 2 UStG) ist in der Anlage 2 des Gesetzes zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG Gebrauch gemacht worden, der keinen Verweis auf eine Position des Zolltarifs enthält.

2.2 Ermächtigung hinsichtlich Anpassung an Zolltarif (§ 26 Abs. 2 UStG)

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ohne separates Gesetzgebungsverfahren besteht für das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Möglichkeit, sich im Zolltarif ergebene Änderungen zeitnah auf die entsprechenden Umsatzsteuervorschriften im UStG und in der UStDV zu übertragen.

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Änderbar sind allerdings nur Vorschriften des UStG oder UStDV, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, so z. B. in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG sowie in der Anlage 2 des Gesetzes zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG.

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 26 Abs. 2 UStG findet auch Anwendung bei der EUSt-Befreiungsverordnung (EUStBV).

2.3 Ermächtigung hinsichtlich Steuererlass im Falle des grenzüberschreitenden Personenluftverkehrs (§ 26 Abs. 3 UStG)

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuer kann für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass von USt nach § 26 Abs. 3 UStG für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr setzt nach Abschn. 26.1 Abs. 1 UStAE voraus, dass die Leistungen von einem Luftverkehrsunternehmer erbracht werden. Luftverkehrsunternehmer in diesem Sinne sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen ...

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