1 Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das System der Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) wurde im Vereinigten Königreich am 01.04.1973 eingeführt. Mit dem Value Added Tax Act 1994 vom 01.09.1994 wurde die 6. EG-RL (jetzt: MwStSystRL) umgesetzt, es ist sozusagen das Basisgesetz. Weiterhin wird dieses durch laufende Finance Acts der britischen Regierung ergänzt. Zusätzlich werden noch sog. Orders vom britischen Schatzamt und Regulations fortlaufend erlassen.

1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 2

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Zum Gebiet des Vereinigten Königreichs zählen Großbritannien (England, Schottland, Wales), Nordirland sowie die Gewässer innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone. Nicht hinzuzurechnen sind die Kanalinseln Jersey, Guernsey, Alderney und Sark sowie die Isle of Man. Jedoch wird in der Praxis – für umsatzsteuerliche Zwecke – die Isle of Man dem Vereinigten Königreich als zugehörig angesehen.

2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 3

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Der Umsatzsteuer unterliegen die im Vereinigten Königreich oder der Isle of Man durch eine steuerpflichtige Person (taxable person) gewerbsmäßig durchgeführten Warenlieferungen und sonstigen Leistungen. Das Vorhandensein einer Betriebsstätte, Niederlassung, eines Geschäfts- oder Firmensitzes im Vereinigten Königreich ist dabei unmaßgeblich.

2.1 Steuerpflichtige Person

 

Rz. 4

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Eine steuerpflichtige Person ist im umsatzsteuerlichen Sinne jeder (es kann sich dabei um jegliche Unternehmensform handeln), der im Geltungsbereich des Vereinigten Königreichs einen steuerpflichtigen Umsatz tätigt und dabei eine bestimmte, jedes Jahr neu festgelegte, Umsatzgrenze erreicht. Diese liegt zurzeit bei 85.000 £. Eine gewisse Selbständigkeit der steuerpflichtigen Person wird dabei vorausgesetzt. Bei nicht im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen (non-established taxable persons; NEPTs) entfällt die Mindestumsatzgrenze und eine Registrierung ist erforderlich, sobald im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Umsätze getätigt werden.

2.2 Gewerbsmäßige Tätigkeit

 

Rz. 5

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Diese Definition ist durch die britische Rechtsprechung geprägt. Hierunter fällt jegliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, die dauerhaft, ernsthaft und für eine Gegenleistung ausgeübt wird.

2.3 Lieferungen (supply of goods) und sonstige Leistungen (supply of services)

 

Rz. 6

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Die Eigentumsübertragung bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht bezüglich Gütern wird als Lieferung bezeichnet. Alles andere, was nicht als Lieferung anzusehen ist, kann eine sonstige Leistung sein, soweit diese gegen Entgelt erbracht wird und nichts Anderweitiges vorgeschrieben ist. Diese Definition entspricht weitgehend der des deutschen Umsatzsteuerrechts. Die dauerhafte Gegenstands- bzw. Leistungsentnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen wird ebenfalls erfasst.

3 Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe

3.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen (despatches, Intra-EC supplies)

 

Rz. 7

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Liefert ein im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so sind diese Lieferungen im Vereinigten Königreich steuerfrei und mit dem sog. Nullsteuersatz (0 %, zero-rated) behaftet. Es besteht somit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bezüglich Aufwendungen, die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehen. Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an Rechnungen ist bei der Rechnungsausstellung zu beachten, dass die Länderkennzeichnung "GB" der gewöhnlichen britischen Umsatzsteuernummer des Rechnungsausstellers hinzuzufügen und die USt-IdNr. des Empfängers auf der Rechnung zu vermerken ist. Die i. g. Lieferungen sind im britischen Äquivalent der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen (EC sales list). Die erforderlichen Ausfuhrnachweise, wie z. B. Frachtdokumente, sind zu erbringen. Sie müssen innerhalb von drei Monaten seit Lieferung der Güter verfügbar sein.

3.2 Innergemeinschaftliche Erwerbe (EC aquisitions)

 

Rz. 8

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Auch im Vereinigten Königreich gilt das Prinzip des i. g. Erwerbs als Gegenstück zur i. g. Lieferung. Ebenfalls ist der Tatbestand des i. g. Verbringens von Gütern (deemed supply of goods) bekannt. Bei Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ins Vereinigte Königreich, die im Rahmen eines Werklieferungsvertrages von einem zur britischen Umsatzsteuer registrierten Unternehmen durchgeführt werden, ist die Erwerbsbesteuerung nicht durchzuführen. Jedoch sind vom leistenden Unternehmen Intrastatmeldungen abzugeben soweit die Grenze von 1.500.000 £ bezüglich des Warenwertes der Werklieferung pro Jahr überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Das bereits im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen Maschinenfabrik Turbinen AG aus Deutschland liefert und installiert eine Großturbine bei einem Unternehmen in London. Der Auftragswert der Werklieferung beläuft sich auf 1.800.000 £, der Warenwert der Turbine hierbei auf 1.550.000 £.

Lösung:

Bei der britischen Umsatzsteuererklärung des deutschen Unternehmens ist die Erwerbsbesteuerung bzgl. des Warenwertes des zur Montage verbrachten Aggregates nicht durchzuführen. Eine Eingangs-Intrastatmeldung ist jedoch zu erstellen.

4 Export und Import von Gütern

4.1 Export

 

Rz. 9

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Bei der steuerfreien Ausfuhr von Gütern aus dem Vereinigten König...

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