9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 36

Die Niederlande haben die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt. Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Der Besteuerung kann entweder die Marge pro Anmeldungszeitraum oder die Marge pro Reise zugrunde gelegt werden (vgl. Art. 28zb Mehrwertsteuergesetz). Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 28ze Mehrwertsteuergesetz). Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 37

In den Niederlanden besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten. Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 38

In den Niederlanden bestand bis zum 31.12.2017 eine Pauschalbesteuerung für bestimmte Landwirte. Landwirte, die der Pauschalbesteuerung unterlagen, durften weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen noch Vorsteuer in Abzug bringen. Da die Eingangsumsatzsteuer somit einen Kostenfaktor darstellte und faktisch über den Verkaufspreis vom Kunden getragen wurde, durfte der Kunde, sofern er Unternehmer war, zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung die durchschnittliche Vorsteuerbelastung auf Waren, die er von einem pauschal besteuerten Landwirt erwarb selbst als Vorsteuer in Abzug bringen. Die durchschnittliche Vorsteuerbelastung betrug letztlich 5,4 % des Veräußerungspreises (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz).

Zum 01.01.2018 wurde die Sonderregelung für Landwirte ersatzlos gestrichen. Für die Über­gangszeit gelten besondere Regelungen bezüglich der Vorsteuerberichtigung aus Investitionsgütern (vgl. grundsätzlich Abschnitt 11.3).

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