7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Irland beträgt 23 % (vgl. Art. 46 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das irische Umsatzsteuergesetz sieht zwei allgemeine ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 13,5 % und 9 % (vgl. Art. 46 Mehrwertsteuergesetz). Hierzu enthält das Gesetz u. a. eine ausführliche Schedule 3.

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 13,5 % gilt unter anderem für

  • Strom,
  • diverse Reparatur- und Handwerkerleistungen.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt unter anderem für

  • Cateringumsätze, ausgenommen Alkohol, Softgetränke und Wasser in Flaschen,
  • heiße Speisen und Getränke zum Mitnehmen,
  • Hotelübernachtungen, ebenso Campingplätze und ähnliche Umsätze,
  • Kinos, Theater, Museen, Kunstausstellungen und ähnliche Umsätze,
  • Freizeitparkeintritte u.ä.,
  • Sportanlagen,
  • Zeitschriften, Zeitungen usw. (nicht Bücher),
  • Friseurleistungen,
  • Lieferungen lebender Pferde (nicht für die Landwirtschaft) und Windhunde.
 

Rz. 28

Ein besonderer Ermäßigungssatz von 4,8 % gilt für Lieferungen lebenden Viehs.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 29

Das irische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 30

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Schedule 3) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze in Zoll- oder Verbrauchsteuerlagern,
  • Goldlieferungen an die Zentralbank,
  • Bücher,
  • die meisten Lebensmittel,
  • Kinderbekleidung einschließlich Schuhen.

Es bestehen Freizonen am Flughafen Shannon und im Hafen Ringaskiddy.

 

Rz. 31

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht gibt es unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • diverse Glücksspielumsätze,
  • ärztliche Leistungen und ähnliche Tätigkeiten.
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Universalpostdienstleistungen,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • Catering für Krankenhäuser, Pflegeheime und Schulen,
  • Eintritt zu bestimmten Theater- oder Konzertveranstaltungen,
  • Personenbeförderungen,
  • Begräbnisleistungen,
  • Wasserlieferungen durch Gemeinden oder durch Irish Water,
  • Vermietung von Immobilien,
  • Lieferung von Immobilien, mit Ausnahme neuer Immobilien.
 

Rz. 32

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei Immobilienlieferungen an Unternehmer und bei der Vermietung von Immobilien auf Antrag zulässig. Sind Mieter und Vermieter verbundene Unternehmen, so erfordert die Option ein Vorsteuerabzugsrecht des Mieters von mindestens 90 %.

 

Rz. 33

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht werden.

 

Rz. 34

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird (vgl. Art. 58 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 35

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR bzw. unter besonderen Bedingungen von 45 EUR.

 

Rz. 36

Irland hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 92 u Mehrwertsteuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit. Die Regelung ist auf Alkoholprodukte beschränkt.

7.4 Sonderregelung für häufige Ausführer

 

Rz. 37

Unternehmen, die mindestens 75 % ihrer Umsätze als Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen erzielen, können einen Antrag auf Behandlung als "häufiger Ausführer" stellen (vgl. Art. 56 Mehrwertsteuergesetz). Diese Regelung gestattet ihnen dann den umsatzsteuerfreien Warenbezug, wenn sie ihre Berechtigung belegen können. Aufwendungen, für die ein Vorsteuerausschluss gilt (siehe 11.2), werden nicht von der Begünstigung erfasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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