Rz. 66

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch außerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (sog. gemischte Verwendung), so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil i. R. d. unternehmerischen Tätigkeit für Leistungen verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 30 Abs. 2 MWSTG).

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