Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferung einer Immobilie ist die umsatzsteuerliche Behandlung von dem Zeitpunkt der ersten Bauübernahme abhängig. Lieferungen von Neubauten (Immobilien bis fünf Jahre ab der ersten Bauübernahme) unterliegen der MwSt (20 %). Die Lieferung eines Bauwerkes oder eines Teiles einschließlich der Lieferung des Baugrunds, auf dem das Bauwerk steht, ist von der Steuer befreit, falls die Lieferung nach Ablauf von fünf Jahren ab der ersten Bauübernahme erfolgt. Der Steuerzahler kann allerdings diesen befreiten Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Übt der liefernde Steuerzahler die Option zur Steuerpflicht (Steuersatz 20 %) aus, ist MwSt auf den Umsatz abzuführen, allerdings steht auch der Vorsteuerabzug zu. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Entscheidung über die Besteuerung der Lieferung dem Abnehmer mitzuteilen.

 

Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Lieferung von unbebauten Grundstücken ist – mit Ausnahme von Baugrundstücken – zwingend von der MwSt befreit. Die Lieferung eines Baugrundstückes ist stets steuerpflichtig (Steuersatz 20 % MwSt).

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