Rz. 20

Grundsätzlich ist der vereinbarte Nettopreis (Entgelt) die steuerliche Bemessungsgrundlage (vgl. Art. 29a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 21

Bei unentgeltlichen Vorgängen ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen (vgl. Art. 29a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 22

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen ist der Finanzbehörden der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Empfänger kein volles Vorsteuerabzugsrecht hat, oder wenn das Entgelt über dem Marktpreis liegt und der Leistende kein volles Vorsteuerabzugsrecht hat (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz). Das Gesetz definiert Nahestehen u. a. als Verwandtschaft, gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, Anstellungsverträge oder Verflechtungen der Geschäftsleitung.

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