Rz. 38

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Einklang mit der MwStSystRL haben landwirtschaftliche Erzeuger grundsätzlich eine Sonderstellung im uUStG, wenn sie selbst hergestellte Landwirtschaftsprodukte veräußern und landwirtschaftliche Dienstleistungen (landwirtschaftliche Tätigkeit) erbringen und aufgrund des Gesetzes über die Klein- und Mittelunternehmen als Mikrounternehmen gelten sowie über einen Sitz oder einen ständigen Wohnsitz in Ungarn verfügen. Nach der Grundregelung unterliegen landwirtschaftliche Erzeuger nicht der Umsatzbesteuerung und haben kein Vorsteuerabzugsrecht. Gleichzeitig bestehen für sie keine Erklärungspflichten. Neben der Sonderregelung besteht für landwirtschaftliche Erzeuger auch die Möglichkeit zur Normalbesteuerung. Sofern für die Normalbesteuerung optiert wurde, ist der Erzeuger daran in den darauf folgenden zwei Jahren gebunden.

 

Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Sonderregelungen können auch von den Steuersubjekten angewandt werden, die auch aus anderen (nicht landwirtschaftlichen) Tätigkeiten Einkünfte in Höhe von maximal 8 Mio. HUF (rund 20.800 EUR) erreichen oder deren Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit (inkl. Kompensationsaufschlag) die Einkünfte aus den anderen Tätigkeiten überschreiten. Die Einkunftshöhe ist dabei mit der MwSt zu berücksichtigen.

 

Rz. 40

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem landwirtschaftlichen Erzeuger ist neben dem Entgelt auch ein sog. Kompensationsaufschlag vom Abnehmer zu entrichten, sofern dieser ein Steuersubjekt ist. Der Kompensationsaufschlag liegt bei Tieren und Tierprodukten bei 7 % und bei Getreideprodukten bei 12 %. Der Kompensationsaufschlag stellt dabei eine sog. Vorsteuerkompensierung für den Erzeuger auf seine steuerpflichtigen Einkäufe dar, nachdem er keine Vorsteuer geltend machen kann. Der Kompensationsaufschlag ist vom Abnehmer als abzuführende Umsatzsteuer in der USt-Erklärung zu deklarieren. Erst bei vollständiger Begleichung der landwirtschaftlichen Produkte sowie bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung des Erzeugers kann der Abnehmer den Kompensationsaufschlag als Vorsteuer geltend machen.

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