Rz. 17

Als Steuerpflichtiger nach polnischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Polen Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 15 bis 17 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 18

Ein ausländischer Unternehmer hat in Polen eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält.

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