Rz. 14

Ein i. g. Erwerb (im sloMwStG als "Erwerb der Ware in der EU" bezeichnet) liegt gem. Art. 11 sloMwStG vor, wenn der Gegenstand der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU nach Slowenien gelangt und die Beförderung bzw. Versendung durch den Verkäufer, den Empfänger oder eine dritte Person erfolgt. Die MwSt auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Rz. 15

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entsteht in Slowenien die Verpflichtung zur MwSt-Entrichtung für den i. g. Erwerb im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, bzw., wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, am 15. Tag des Folgemonats nach dem Warenerwerb.

 

Rz. 16

Der Erwerb von neuen Fahrzeugen aus der EU gilt stets als i. g. Erwerb. Auch natürliche Personen, die in der Regel nicht steuerpflichtig sind, gelten in Bezug auf den Erwerb eines neuen Fahrzeuges als Steuerpflichtige.

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