3.4.1 Import
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gilt als Einfuhr von Gütern, wenn diese aus dem Drittland nach Ungarn eingeführt oder in einer sonstigen Weise ins Inland verbracht werden. Die Einfuhr von Gütern aus einem Drittlandsgebiet stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der EUSt in Ungarn. Dies gilt sowohl für Steuersubjekte als auch für Privatverbraucher. Solange sich jedoch die Güter in der vorübergehenden Verwahrung, im Zollgebiet, Zollfreilager, Zolllager, unter dem aktiven Lohnveredelungsverfahren oder dem vorübergehenden zollfreien Einfuhrverfahren befinden, werden die Güter als Zollware qualifiziert und nicht mit EUSt belastet. Die EUSt-Schuld wird von den ungarischen Zollbehörden in einem Bescheid festgestellt und verwaltet. Die EUSt ist nach Zugang des Bescheides an die Zollbehörde zu entrichten. Sofern der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die EUSt als Vorsteuer in der USt-Erklärung abgezogen werden. Abweichend davon können bestimmte Steuerpflichtige auf Antrag die EUSt auch selbst berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige aus zollrechtlicher Sicht ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist oder eine Genehmigung für das vereinfachte Anmeldeverfahren hat, oder besonders zuverlässig ist und bestimmte Umsatzgrenzen, welche im Gesetz festgelegt sind, überschreitet. Nachdem das Vorsteuerabzugsrecht zum selben Zeitpunkt wie die Steuerzahlungspflicht entsteht, kann die Vorsteuer in derselben Umsatzsteuererklärung verrechnet und dadurch eine tatsächliche Entrichtung der EUSt vermieden werden. Die Regelungen ab 2010 ermöglichen unter Bezugnahme auf die EU-Zollvorschriften, dass der Zollschuldner selbst als Importeur agieren kann, aber er hat auch die Möglichkeit, einen indirekten Zollrechtsvertreter zu beauftragen.
3.4.2 Export
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Warenexport vom Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Lieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand der Lieferung innerhalb von 90 Tagen nach Leistungserfüllung von der Zollbehörde für die Verbringung ins Drittland endgültig verzollt wird. Während dieses Zeitraumes darf der Gegenstand mit Ausnahme für Probezwecke und Probeherstellung nicht genutzt und verwertet werden. Wenn die Waren innerhalb von 90 Tagen ins Drittland nicht geliefert sind, besteht die Pflicht zur Abführung der MwSt. Jedoch kann diese zurückgefordert werden, vorausgesetzt, dass die Ausfuhrverzollung binnen 360 Tage erfolgt. Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt nach dem uUStG, dass beim Export der Waren auch die zollbehördliche Bestätigung erfolgt. Bei Lieferungen nach den allgemeinen Regelungen wird die Aufgabe oder der Transport vom Verkäufer selbst oder vom ausländischen Käufer beauftragt. Der Verkauf der von einem ungarischen Käufer ins Drittland transportierten Ware gilt nicht mehr als steuerfreier Export. Nicht zum steuerbefreiten Güterexport zählen die Lieferungen von Ersatzteilen und Einrichtungen für Beförderungsmittel insbesondere für Sportflugzeuge und Sportmotorboote, wenn sie nicht dem unternehmerischen Zweck dienen.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem steuerbefreiten Güterexport gleichgestellte Lieferungen und Leistungen sind die Be- und Verarbeitung (Lohnveredelung) an Gegenständen des Auftraggebers, wenn die Gegenstände in unmittelbarer Folge nach Herstellung für das Drittland verzollt werden. Die Reparatur, Instandhaltung, Vermietung, Erneuerung oder der Umbau von Luftfahrzeugen und die dazu unmittelbar erforderlichen Waren (Treibstoff) und Leistungen, welche überwiegend im internationalen Flugverkehr eingesetzt werden, sind dem steuerbefreiten Güterexport ebenfalls gleichgestellt. Dies gilt auch für die Vermietung, Reparatur, Wartung der notwendigen Ersatzteile und Einrichtungen von Seeschiffen sowie die dazugehörenden Dienstleistungen, für den Transitgüterverkehr, sofern dadurch ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführter Güterexport verwirklicht wird sowie auch für die Vermittlung der dem Güterexport gleichgestellten Lieferungen und Leistungen.