3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Litauen.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

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Sämtliche in Litauen von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

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Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragung vergleichbarer Rechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Übertragung von Gas, Wärme, Kälte oder Strom (vgl. Art. 4 i. V. m. Art. 1 Mehrwertsteuergesetz). Ebenfalls als Lieferung behandelt werden ein Ratenkauf oder Mietkauf bzw. vergleichbare Finanzierungsleasingformen, bei denen Risiken, Chancen und Eigentum übergehen.

 

Rz. 6

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Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung der Lieferort am Ende der Versendung angenommen. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz). Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Litauen (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Litauen steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.

Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Litauen durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in Litauen kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.

Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.

 

Rz. 7

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Ebenfalls in Litauen steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

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Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Litauen nicht. Einzige Ausnahme ist seit 01.01.2020 die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, die den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.

 

Rz. 9

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Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz). Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Geschenke mit einem geringen Wert sind keine unentgeltlichen Wertabgaben.

 

Rz. 10

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Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 10a

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Bezüglich Gutscheinen wird ähnlich wie in Deutschland auch in Litauen zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Beim Einzweckgutschein müssen Steuerbetrag und Leistungsort bei Ausgabe feststehen. Dann entsteht die Mehrwertsteuer bei jeder Übertragung. Beim Mehrzweckgutschein entsteht sie erst bei Einlösung.

 

Rz. 11

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Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen gelten v. a. für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, Art. 13 Mehrwertsteuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, Art. 13 Mehrwertsteuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, Art. 13 Mehrwertsteuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, Art. 13 Mehrwertsteuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, Art. 13 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 12

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Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 9 Mehrwer...

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