Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 5 UStG stellt Vermittlungsleistungen (vgl. Abschn. 4.5.1 Abs. 1 UStAE) steuerfrei. Eine Vermittlungsleistung (= sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG) liegt vor, wenn der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt (auch "Agentur"). Der Vermittler bewirkt das Zustandekommen eines Geschäftsabschlusses zwischen zwei Vertragsparteien, ohne selbst in diese Leistungsbeziehung eingeschaltet zu sein (zur Abgrenzung vom sog. Eigenhandel vgl. Abschn. 3.7 UStAE). In diesem Sinne klassischer Vermittler ist z. B. der Handelsvertreter (§ 84 HGB). Wegen weiterer Einzelheiten zur Vermittlungsleistung und zu Abgrenzungsfragen vgl. die Kommentierung zu § 3a.

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