Rz. 90

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Vereinigten Königreich können im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer entrichtete britische Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der 8. EG-RL, dem sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren, zurückfordern.

 

Rz. 91

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Vereinigten Königreich keinen Sitz, keine Geschäftsleitung, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat und keine der britischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze getätigt wurden.

 

Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Rückvergütung der entrichteten britischen Umsatzsteuer im besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt werden. Anträge bzgl. des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind an die zuständige Finanzbehörde des Heimatlandes des Antrag stellenden Unternehmens zu richten (Anträge in Deutschland ansässiger Unternehmen bzgl. der Vergütung britischer Umsatzsteuer sind z. B. an die zuständige deutsche Finanzbehörde zu stellen).

 

Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in einem Kj. umfassen (ein kürzerer Zeitraum zum Ende des Kj. ist möglich) und darf höchstens ein Kj. betragen.

 

Rz. 94

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Mindestantragssumme beträgt 130 £ für Vierteljahresanträge und 16 £ für Jahresanträge.

 

Rz. 95

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Antrag auf Vergütung der britischen Umsatzsteuer muss spätestens neun Monate nach Ende des Kj., in dem die britische Vorsteuer entstanden ist, gestellt werden. So müssen Anträge für das Kj. 2017 spätestens bis zum 30.09.2018 gestellt werden (für Anträge das Kj. 2018 betreffend ist der 30.09.2019 die späteste Abgabefrist). Erstattungsfähig ist in diesem Zusammenhang die britische Mehrwertsteuer aus Rechnungen für Aufwendungen im Rahmen des Unternehmens, wie z. B. Messekosten, Hotelunterkunft, Verpflegung, Telefon, Benzin, Mietwagen, Taxi, Fortbildungskosten. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich hierbei grundsätzlich nach der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer gemäß den Regelungen des Vereinigten Königreichs. Nicht abzugsfähig ist z. B. die Vorsteuer bzgl. Waren, die für private Zwecke verwendet werden sollen, oder die im Zusammenhang mit der Bewirtung oder Unterbringung von Kunden, Antiquitäten, Geschenken oder Alkohol angefallen ist. Weiterhin werden an die Rechnungen die bereits erwähnten besonderen britischen Rechnungsanforderungen gestellt.

 
Praxis-Beispiel

Das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen Exhibition GmbH nimmt an einer Messe in London teil. Es werden keine direkten Messeverkäufe getätigt. Weiterhin entstanden Kosten, die mit britischer Umsatzsteuer behaftet sind, wie z. B. Messestandgebühr, Unterkunft, Verpflegung etc.

Lösung:

Da das Unternehmen keinen Sitz, keine Geschäftsleitung, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Vereinigten Königreich hat und keine der britischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze getätigt wurden, kann die in diesen Kosten enthaltene britische Umsatzsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückerlangt werden.

 

Rz. 96

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auch für außerhalb der EU ansässige Unternehmen besteht die Möglichkeit, das Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Vereinigten Königreich anzuwenden (gemäß der 13. EG-RL), soweit dies auch im Ansässigkeitsstaat für britische Unternehmer möglich ist.

 

Rz. 97

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die bereits erwähnten Voraussetzungen finden auch hier Anwendung, wobei sich der maximale Vergütungszeitraum jeweils vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres erstreckt und Anträge (in diesem Fall das Formular VAT 65A, "Application for VAT refund by a business person not established in the community") bzgl. der in diesem Zeitraum entstandenen britischen Umsatzsteuer bis spätestens sechs Monate nach dessen Ende (31.12.) gestellt werden müssen. Diese sind direkt an die unten stehende Adresse der britischen Steuerbehörde zu richten: HM Revenue & Customs, VAT Overseas Repayments Unit, S1250, Benton Park View, Newcastle upon Tyne, NE98 1YX.

 

Rz. 98

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht anwendbar, kann die britische Umsatzsteuer nur im Rahmen einer Registrierung (ggf. freiwillige Registrierung) zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich und der damit verbundenen Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuererklärungen zurückerlangt werden.

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