Rz. 73

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach portugiesischem Recht Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Allerdings gibt es keine verbindliche Regelung, und es sind Fälle bekannt, in denen Antragstellern aus dem gleichen Staat teilweise die Vergütung gewährt und teilweise versagt wurde.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden. Der Antragsteller muss einen Fiskalvertreter bestellen.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antrag ist in Papierform oder elektronisch zu übermitteln.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf.

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