15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 75

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Frankreich die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30. September des Folgejahres (Ausschlussfrist). Allerdings hat der Conseil d’Etat am 04.12.2017 entschieden (vgl. Rechtssache 392575, Costa Crociere SpA) dass Frankreich die entsprechende Frist des Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG nicht in den CGI aufgenommen hat. Damit musste und muss die Steuerbehörde auch nach Fristablauf eingereichte Anträge akzeptieren, weil das Unionsrecht insoweit nicht unmittelbar zulasten der Steuerpflichtigen angewendet werden darf.

Dem Antrag sind gescannte Rechnungskopien beizufügen, soweit das Nettoentgelt einen Betrag von 1.000 EUR bzw. 250 EUR bei Kraftstoffen übertrifft.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein Jahr muss 400 EUR betragen, und andernfalls gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 76

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach französischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag für weniger als ein Jahr muss 400 EUR betragen, und andernfalls gilt ein Mindestbetrag von 50 EUR.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antragsteller muss die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

Zusätzlich muss ein französischer Fiskalvertreter bestellt werden.

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