Rz. 66

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach schwedischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Schweden unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Schweden umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Schweden steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Schweden steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Schweden steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Schweden.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 320.000 SEK.

 

Rz. 67

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Schweden umsatzsteuerlich zu registrieren. Ein Fiskalvertreter kann allerdings freiwillig bestellt werden.

 

Rz. 68

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Schweden ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen, es sei denn, mit dem Staat besteht ein ausreichendes Amtshilfeabkommen für Steuern. Der Fiskalvertreter haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 69

Eine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager gibt es in Schweden nicht (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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