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Bereits in § 2 Nr. 4 des UStG 1918 vom 26.07.1918 (RGBl 1918, 779) wurden "Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken ..., mit Ausnahme der Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Räume;" von der Besteuerung ausgenommen.

Nach dem UStG 1934 vom 16.10.1934 (RGBl I 1934, 942) war gem. § 4 Nr. 10 UStG nicht mehr allgemein die Vermietung und Verpachtung eingerichteter Räume , sondern nur noch die Beherbergung in Gaststätten steuerpflichtig.

Mit Wirkung ab dem 01.01.1958 wurde die Grundstücksüberlassung bei Kaufanwartschaftsverhältnissen, die Bestellung von Erbaurechten und die Bestellung und Veräußerung von Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten von der Umsatzsteuer befreit (Elftes Gesetz zur Änderung des UStG vom 16.08.1961, BStBl I 1961, 1330).

Bei der Systemumstellung mit Wirkung ab 01.01.1968 zur Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug wurde die Umsatzsteuerbefreiung von Grundstücksüberlassungen im Wesentlichen übernommen, verbunden mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs und der Möglichkeit der Option bei Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; zudem wurde die vorübergehende Beherbergung von Fremden steuerpflichtig (Umsatzsteuergesetz vom 29.05.1967, BGBl I 1967, 545).

Nachdem der BFH zu dem Ergebnis kam, dass die Bestellung von Erbbaurechten der Grunderwerbsteuer unterliege (vgl. BFH vom 28.11.1967, Az: II 1/64, BStBl II 1968, 222 und Az: II R 37/66, BStBl II 1968, 223) und somit bereits nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei war, wurde ab 1.1.1980 die Bestellung von Erbbaurechten aus § 4 Nr. 12 UStG ausgenommen (vgl. aber Schumann, MwStR 2017, 525, der in unionskonformer Auslegung die Anwendung des § 4 Nr. 12 UStG bejaht); zusätzlich wurde die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen und Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen steuerpflichtig (Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 26.11.1979, BGBl 1979, 1953).

Das Steuerbereinigungsgesetz 1985 (BGBl I 1984, 1493; BStBl I 1984, 659) dehnte die Steuerbefreiung auf die Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten aus. Hierdurch sollte die Möglichkeit der steuerpflichtigen Überlassung von Wohnraum und mithin das Recht zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der hierfür anfallenden Herstellungskosten, ausgeschlossen werden.

Mit Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl I 1992, 146) wurde mit Wirkung zum 01.01.1991 (vgl. Art. 40 Abs. 2 S. 1 StÄndG 1992, BStBlI 1992, 184) auch die langfristige Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge von der Steuerbefreiung ausgenommen.

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