Rz. 59

In der Regel sind Umsatzsteuermeldungen für Zeiträume von zwei Monaten abzugeben (vgl. Art. 15-2 Mehrwertsteuergesetz). Die Meldungen sind zum 10. Tag des zweiten Folgemonats abzugeben. Zum gleichen Termin wird die Umsatzsteuer fällig.

Auf Antrag kann Unternehmen, deren Jahresumsatz unter 1 Mio. NOK liegt, gestattet werden, eine Jahresumsatzsteuermeldung einzureichen (vgl. Art. 15-3 Mehrwertsteuergesetz).

Für begünstigte Landwirte (siehe 9.3) gilt ebenfalls ein Jahresmeldeverfahren (vgl. Art. 15-4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 60

Wenn ein Unternehmer regelmäßig Vorsteuerüberhänge von mindestens 25 % hat, kann er auf Antrag monatliche Meldungen einreichen. Bei Überhängen von mindestens 50 % sind noch kürzere Perioden, bis hin zu Wochenmeldungen, denkbar (vgl. Art. 15–5 Mehrwertsteuergesetz).

Grundsätzlich sind alle Meldungen in digitaler Form abzugeben.

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