12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 62

In Spanien sind Umsatzsteuermeldungen monatlich (Vorjahresumsatz > 6.010.121 EUR bzw. Option zur Erstattung von Vorsteuer wurde ausgeübt) oder vierteljährlich abzugeben (Formular 303).

Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20.Tag des folgenden Monats. Bei vierteljährlicher Abgabe ist die Meldung für das letzte Quartal bis zum 30.01. des Folgejahres einzureichen. Zu den gleichen Terminen ist die Steuerzahlung fällig.

Zusätzlich ist von jenen Steuerpflichtigen, die das besondere monatliche Erstattungsverfahren anwenden, eine besondere monatliche Zusatzmeldung (Formular 340) mit Details zu den Unternehmenstransaktionen einzureichen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 63

Bis zum 30.01. des Folgejahres ist eine zusammenfassende Umsatzsteuerjahreserklärung (Formular 390) abzugeben. Die Abgabe hat elektronisch zu erfolgen. Weiterhin ist eine Zusatzmeldung (Formular 347) über Geschäfte mit Dritten, die eine Schwelle von 3.000 EUR überschritten haben, abzugeben.

12.3 Sofortige elektronische Daten- und Informationsübermittlung ("Suministro Inmediato de Información" = "SII")

 

Rz. 64

Mit Wirkung zum 01.07.2017 hat die spanische Finanzverwaltung ein neues Reportingsystem eingeführt. Danach müssen Steuerpflichtige, die monatlich Umsatzsteuererklärungen abgeben, die zu einer Mehrwertsteuergruppe gehören oder die für das monatliche Vorsteuerauszahlungsverfahren (vgl. 11.2) registriert sind, ihre Umsatzsteuerbücher elektronisch führen und auf die Webseite der AEAT übermitteln. Im Rahmen dieses Systems sind alle ausgestellten und erhaltenen Rechnungen nahezu umgehend elektronisch an die spanische Finanzverwaltung zu übermitteln, so dass diese zeitnah über alle relevanten Informationen verfügt. Für andere Steuerpflichtige ist das Verfahren optional.

Für Eingangsrechnungen sind u. a. folgende Angaben zu melden:

  • Umsatzsteuermeldezeitraum, in dem die Rechnung enthalten ist,
  • Rechnungsnummer,
  • Informationen zum Lieferanten,
  • Beschreibung der Transaktion,
  • bei Einfuhren: Einfuhrdatum und SAD-Nummer,
  • Hinweis auf besondere Verfahren wie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, usw.,
  • Vorsteuerbetrag, der geltend gemacht wird,
  • Hinweis auf Innenumsätze in einer Mehrwertsteuergruppe,
  • ggf. Hinweis, dass es sich um eine Berichtigung handelt

Die Datenübermittlung muss innerhalb von vier Tagen nach Verbuchung einer Eingangsrechnung erfolgen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Dienstleistungen beginnt die Frist i. d. R. mit dem Warenerhalt oder dem Leistungsbezug.

Für Ausgangsrechnungen sind u. a. folgende Angaben zu melden:

  • Umsatzsteuermeldezeitraum, in dem die Rechnung enthalten ist,
  • Rechnungsnummer,
  • Nettobetrag,
  • Umsatzsteuerbetrag,
  • Informationen zum Kunden,
  • Hinweis, ob vereinfachte oder gewöhnliche Rechnung,
  • Hinweis auf nicht steuerbare oder steuerfreie Rechnung, mit Schlüsselung,
  • Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen,
  • Hinweis auf besondere Verfahren wie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhr, usw.,
  • ggf. Hinweis, dass es sich um eine Berichtigung handelt, sowie bei Korrekturrechnungen die Nummer der berichtigten Rechnung.

Die Datenübermittlung muss innerhalb von vier Tagen nach Ausstellung einer Rechnung erfolgen. Die Frist verlängert sich auf acht Tage bei Rechnungstellung durch Dritte. Spätestens ist die Meldung bis zum 16. Tag des Kalendermonats nach der Steuerentstehung zu übermitteln.

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.06.2017 galt die Meldepflicht ebenfalls, jedoch mit einer Fristverlängerung der Übermittlung der Daten bis spätestens 31.12.2017. Im Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 wurde die Meldefrist von vier Tagen übergangsweise auf acht Tage verlängert.

Steuerpflichtige, die unter die neue Meldepflicht fallen, sind von der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit. Außerdem verschiebt sich der Abgabetag der Umsatzsteuermeldungen auf den 30. Tag des Folgemonats bzw. den letzten Tag des Monats Februar. Schließlich entfällt die Abgabe der Formulare 340 und 347 für sie.

Zusätzliche Meldepflichten bestehen für Vorsteuerberichtigungsbeträge aus Investitionsgütern, jeweils zu erfüllen zum Ende des Kalenderjahrs, und für den innergemeinschaftlichen Verkehr.

12.4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 65

Die spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus neun Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode ES. Dabei kann die erste und die letzte Stelle bzw. die erste oder die letzte Stelle ein Buchstabe sein.

Ausländische Unternehmen sollten beachten, dass auch Unternehmen mit Sitz auf den Kanaren eine ähnlich aussehende Identifikationsnummer erhalten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des EU-Mehrwertsteuersystems.

12.5 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 66

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, mit Erleichterungen bei geringen Umsätzen.

Die Meldepflicht besteht auch beim Bezug von inner...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge