Rz. 62
Rechnungen können in anderen Währungen als EUR ausgestellt werden, aber der Umsatzsteuerbetrag ist stets in EUR anzugeben (vgl. Art. 20 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations").
Fremdwährungen sind nach den Zentralbankkursen oder einer anderen mit den Finanzbehörden abgestimmten Methode umzurechnen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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