Rz. 102
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Eingangsleistungen, die vom Steuerpflichtigen für unecht befreite Leistungen verwendet werden sowie für Repräsentationsausgaben (ausgenommen Werbegeschenke bis 500 CZK; ca. 20 EUR).
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