Rz. 85

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Es kommt somit bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland darauf an, dass die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und der Unternehmer über die Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Die Bezahlung der Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich; lediglich für Unternehmer, die die Ist-Besteuerung vornehmen (diese ist für Unternehmer möglich deren Wert der Lieferungen und Leistungen im vorigen Kalenderjahr den Wert i. H. v. 3.000.000,00 Kuna ohne MwSt nicht überstiegen hat).

 

Rz. 86

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird vor der Leistungserbringung eine Anzahlung geleistet, kann der Vorsteuerabzug bereits dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ohne Bedeutung.

 

Rz. 87

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Einfuhrumsatzsteuer kann in dem Kalendermonat abgezogen werden, in dem der Unternehmer über entsprechende Zollunterlagen verfügt.

 

Rz. 88

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim i. g. Erwerb entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug in der Periode, in der der Unternehmer die Rechnung für den betreffenden i. g. Erwerb erhalten hat. Die tatsächliche Bezahlung der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 89

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist bei Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse charge) in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und die Steuerschuld entstanden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. die Bezahlung dieser ist nicht erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge