11.1 Allgemeines
Rz. 48
Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 64 Mehrwertsteuergesetz).
11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs
Rz. 49
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Litauen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 62 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:
- 25 % der Kosten für Bewirtung und Entertainment,
- Geschenke außer solchen von geringem Wert,
- Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen, (definiert i. d. R. als Fahrzeuge mit maximal acht Sitzen, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
Rz. 50
Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.
Rz. 51
Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 60 Mehrwertsteuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.
11.3 Vorsteuerüberhänge
Rz. 52
Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser in der Regel nicht sofort ausgezahlt (vgl. Art. 91 Mehrwertsteuergesetz). Vielmehr erfolgt vorrangig eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden. Liegen solche nicht vor, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach einem Antrag.
Die Auszahlung ist dabei zunächst wie folgt begrenzt:
- Nicht mehr als 21 % Umsatzsteuer bezogen auf die Bemessungsgrundlagen der steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug bzw. der nicht steuerbaren Umsätze,
- nicht mehr als die Umsatzsteuer auf Investitionsgüteranschaffung oder -herstellung,
- nicht mehr als die Umsatzsteuer auf den Erwerb von Waren und Vorräten.
Rz. 53
Eine weitere Sonderregel gilt für bestimmte landwirtschaftliche Umsätze.
Bestehen nach einem 6-Monats-Zeitraum noch Überhänge, werden diese auf Antrag ausgezahlt, wenn seit mindestens drei Monaten eine Registrierung als Steuerpflichtiger bestanden hat.
Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen.
11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Rz. 54
Nach dem litauischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 67 Mehrwertsteuergesetz).
11.5 Rechnungen
Rz. 55
In Litauen steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerbaren Umsätze und für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 78 ff. Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 56
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 57
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 78 ff. Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 58
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 80 Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Datum der Ausstellung,
- eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
Rz. 59
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- Rechnungsnummer,
- Leistungsbeschreibung,
- Entgelt,
- Umsatzsteuerbetrag.
- Umsatzsteuersatz
Rz. 60
Bei automatisch generierten Belegen für Kraftstoffe bis zu einem Betrag von 150 EUR Brutto gelten vereinfachte Regeln. Wenn der Beleg die gesetzlichen Regelungen für solche Quittungen einhält (nicht im Mehrwertsteuergesetz enthalten) und der Abnehmer über Name und Umsatzsteueridentifikationsnummer identifizierbar bezeichnet wird, kann der Vorsteuerabzug gewährt werden.
11.6 Elektronische Rechnungsstellung
Rz. 61
Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 78 Mehrwertsteuergesetz).
11.7 Rechnungen in fremder Währung
Rz. 62
Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist jedoch stets in Euro anzugeben und die Umrechnung hat nach dem E...
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