10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 41

Grundsätzlich gilt in Portugal das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Ende (vgl. Art. 7 CIVA).

 

Rz. 42

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 7 CIVA). Eine Umsatzsteuerrechnung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Leistungserbringung auszustellen (vgl. Art. 36 CIVA).

 

Rz. 43

Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt. In diesem Fall ist am Tag des Zahlungseingangs eine Umsatzsteuerrechnung auszustellen (vgl. Art. 36 CIVA).

 

Rz. 44

Bei Dauerleistungen gilt die Leistung in dem Zeitpunkt als erbracht, in dem die Zahlung fällig ist. Wurde keine Fälligkeit vereinbart, oder beträgt die Zeit zwischen den Fälligkeitsterminen mehr als ein Kalenderjahr, so entsteht die anteilige Steuer am Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums (vgl. Art. 7 CIVA).

 

Rz. 45

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht am 15. Kalendertag des auf den Wareneingang folgenden Monats. Erstellt der Lieferant zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechnung, so entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Dies gilt nicht für Anzahlungsrechnungen (vgl. Art. 13 RITI).

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 46

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden neue Regelungen für die Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit geschaffen. Diese neuen Regelungen kommen für Forderungen zur Anwendung, die nach dem 01.01.2013 uneinbringlich werden. Für Forderungen, die zuvor uneinbringlich geworden sind, gilt noch das alte Recht. Daher kommt es während eines Übergangszeitraumes zur parallelen Anwendung alten und neuen Rechts.

Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das alte wie auch das neue Recht in Portugal grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor, wenn der Steuerpflichtige erfolglos versucht hat, die ausstehende Forderung einzuklagen, notariell anzufordern oder ein Insolvenzverfahren vorliegt. Dabei sind diverse Nachweise zu führen und Fristen einzuhalten (vgl. Art. 78ff. CIVA).

Nach dem neuen Recht ist eine uneinbringliche Forderung anzunehmen, wenn

  • die Forderung mehr als 24 Monate überfällig ist, eindeutige Beweise über ihre Wertminderung vorliegen und der Gläubiger nachweislich versucht hat, die Forderung einzutreiben,

    oder wenn

  • die Forderung mehr als sechs Monate überfällig ist, ihr Bruttowert 750 EUR nicht übersteigt und der Schuldner eine natürliche Person oder ein Unternehmer ist, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
 

Rz. 47

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 48

Zum 01.10.2013 wurde in Portugal Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr 500.000 EUR nicht überschritten hat, die Möglichkeit eingeräumt, zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu optieren. Das Regime ist optional und an das Vorliegen diverser Voraussetzungen geknüpft. Es ist nicht anwendbar auf Importe, Exporte, innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Erwerbe, innergemeinschaftliche Leistungen sowie auf Transaktionen, die dem reserve-charge Verfahren unterliegen (vgl. DL 71/2013 vom 30.05.2013).

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 48a

Seit dem 01.03.2018 ist die Einfuhrumsatzsteuerschuld teilweise in einem besonderen Verfahren geregelt (vgl. Gesetz 42/2016 vom 28.12.2016 und Ministerieller Erlass 215/2017 vom 20.07.2017). Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht mehr direkt durch die Zollbehörde erhoben, sondern der Steuerpflichtige meldet sie in seiner portugiesischen Umsatzsteuermeldung für den Zeitraum der Einfuhr und zieht sie zeitgleich als Vorsteuer ab (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Hieraus können sich Liquiditätsvorteile verglichen mit dem bisherigen Verfahren der Erhebung durch die Zollbehörden ergeben.

Das Verfahren setzt einen Antrag bei der Steuerbehörde voraus, der bis zum 15. Tag des vorangehenden Monats gestellt werden muss. Die Steuerbehörde entscheidet innerhalb von fünf Tagen über den Antrag, der voraussetzt, dass der Steuerpflichtige monatliche Umsatzsteuermeldungen abgibt, voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und keine offenen Steuerverbindlichkeiten hat – ausgenommen solche, die gerichtlich oder außergerichtlich angefochten wurden.

Im Zeitraum ab dem 01.09.2017 konnte das Verfahren bereits für einzelne, speziell in einem Anhang C zum Mehrwertsteuergesetz enthaltene Produkte, ausgenommen Mineralöle, angewendet werden.

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