10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 41

Grundsätzlich gilt in Griechenland das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 42

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe bzw. bei Transport mit dessen Beginn (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz). Es gibt keine klare Regelung für die Besteuerung von Anzahlungen mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Transaktionen.

 

Rz. 43

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 44

Bei Rechnungstellung gilt der Rechnungsstellungszeitpunkt grundsätzlich als der Steuerentstehungstermin.

 

Rz. 45

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht spätestens am 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Lieferung folgenden Monats, oder, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, mit Ablauf dieses Monats (vgl. Art. 18 Mehrwertsteuergesetz).

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 46

Griechenland gestattet es grundsätzlich nicht, die Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit zu vermindern (vgl. Rundschreiben 1080/2017 vom 09.06.2017 mit Bekräftigung dieser Rechtslage trotz zahlreicher Anträge angesichts der Finanzkrise). Dies entspricht Art. 90 Abs. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie. In Ausnahmefällen (Liquidation des Kunden nach Art. 46 und 46a des Gesetzes 1892/1990 und Art. 14 des Gesetzes 2000/1991) ist es theoretisch denkbar, einen Erstattungsantrag zu stellen, aber in der Praxis kaum erfolgreich möglich, weil die Bedingungen sehr streng und sehr formalistisch sind (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 47

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen zu einer Umsatzsteueranpassung, setzen aber stets einen Belegaustausch voraus (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 48

Griechenland hat eine Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten eingeführt. Diese setzt voraus, dass eine Umsatzgrenze von 2 Mio. EUR nicht überschritten wird, und erfordert einen schriftlichen Antrag (vgl. Art. 39b Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass auch der Vorsteuerabzug erst bei Bezahlung der Eingangsrechnung möglich ist.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 48a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren in der Umsatzsteuermeldung vorzunehmen, anstatt sie bei der Zollbehörde zu entrichten (vgl. Gesetz 4132/2013). Daraus können sich Cashflow-Vorteile ergeben. Das Verfahren setzt einen Antrag bei der Steuerbehörde voraus. Es kann nur von ausländischen Unternehmen genutzt werden, die in Griechenland mehrwertsteuerlich registriert sind, aber keine ertragsteuerliche oder mehrwertsteuerliche Betriebsstätte besitzen dürfen. Weiterhin erfordert das Verfahren Einfuhren mit einem statistischen Wert von über 250 Mio. EUR pro Jahr bzw. mehr als 100 Mio. EUR in den ersten fünf Jahren. Dabei ist es möglich, Einfuhren verbundener Unternehmen zu addieren. Schließlich muss der Antragsteller die eingeführten Waren zu mindestens 90 % für Umsätze in Form steuerfreier Ausfuhren oder innergemeinschaftlicher Lieferungen verwenden.

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