1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die ungarische USt wurde im Jahre 1987 als eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug eingeführt. Mit dem UStG 1992 erfolgte eine fortlaufende Anpassung an die 6. EG-RL, so dass mit dem EU-Beitritt Ungarns im Wesentlichen die 6. EG-RL bereits umgesetzt war. Nachdem einige Regelungen nicht eindeutig im Einklang mit der 6. EG-RL standen bzw. unvollständig formuliert waren, erfolgten jedes Jahr Anpassungen sowie weitere Ergänzungen des ungarischen UStG. Im Jahre 2007 hat das ungarische Parlament ein neues Mehrwertsteuergesetz verabschiedet. Das Gesetz Nr. CXXVII vom 2007 ist mit 01.01.2008 in Kraft getreten. Die Verabschiedung des neuen Gesetzes ist durch den neuen strukturellen und logischen Aufbau sowie durch die weitere Harmonisierung mit der MwStSystRL 2006/112/EG begründet. Bei Auslegungsproblemen können daher die bis zum Jahr 2007 veröffentlichten Stellungnahmen des ungarischen Finanzministeriums und der Finanzverwaltung nicht mehr oder nur mehr teilweise herangezogen werden. Mit der Umsetzung der RL 2008/8/EG und 2008/9/EG wurde ab 01.01.2010 das Bestimmungslandprinzip bei Dienstleistungen in das uUStG eingebaut. Die ab 01.01.2013 anwendbaren Regelungen der RL des Rates 2010/45/EU im Bereich der Rechnungsausstellung wurden ins Nationalgesetz umgesetzt. Umsatzsteuerrichtlinien sind in Ungarn nicht vorhanden.

1.2 Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 dUStG)

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der räumliche Geltungsbereich des ungarischen Umsatzsteuerrechts ist gem. § 2 und 4 uUStG grundsätzlich das Gebiet von Ungarn, also das Inland, wozu auch die Zollfrei- und Transitgebiete zählen.

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