Besonderheiten beim Zeithonorar


Bei der Abrechnung von Zeithonorar gelten folgende Besonderheiten.

§ 13 StBGebV ist keine selbstständige Anspruchsnorm, daher muss bei der Berechnung von Zeitgebühren immer auch die den Anspruch begründende Norm aufgeführt werden.

So muss es "§ 28 i. V. m. § 13 Abs. 1 StBGebV" heißen.

Die Abrechnung von Zeithonorar muss zudem folgende Spezifikation enthalten:

  • Art der erbrachten Leistung, Beispiel: Prüfung ESt-Bescheid 1998. Nicht ausreichend ist dagegen der Ausweis "Sichtung von Unterlagen" oder "Telefonat mit dem Finanzamt",
  • Genaue Angabe der Gebührenvorschrift für die erledigte Angelegenheit, Beispiel: §§ 28, 29, 32, 33 Abs. 7, 34 Abs. 5 StBGebV und daneben (bei Zeitgebühren) die Angabe des § 13 StBGebV (bei besonders strenger Auslegung sogar die zutreffende Nummer des Satzes 1),
  • Anzahl der geleisteten Stunden und die Angabe Stundensatz (letzteres ist nicht zwingend),
  • Einzelbetrag der Gebühr aufführen,
  • Auslagen,
  • Umsatzsteuer,
  • zu zahlender Betrag.