Insolvenzgeldumlage: Besonderheiten im SV-Recht der EU
Die Insolvenzgeldumlage scheint noch immer nicht im Gesamtsozialversicherungsbeitrag angekommen zu sein. Denn immer wieder gibt es vom Gewohnten stark abweichende Regelungen, die bei ihrer Berechnung und Abführung zu beachten sind. Fragen zuhauf gibt es gar im Zusammenhang mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht der Sozialversicherung. Hier hat der GKV- Spitzenverband nun klargestellt, für welche Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage verpflichtend ist.
Internationale Mehrfachbeschäftigung: Bescheinigung A1
Die Klarstellung betrifft Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und in mehr als zwei Mitgliedstaaten der EU bei mehreren Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sind. Für sie gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht (Wohnstaat), wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit (mindestens 25 %) hier ausgeübt wird. Die Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften (Vordruck A1) stellt in diesen Fällen der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), aus. Alle beteiligten Arbeitgeber erhalten eine Kopie der Bescheinigung und werden damit aufgefordert, die nach innerstaatlich deutschem Recht erforderlichen Meldungen abzugeben und die Beiträge zu zahlen. Nach deutschem Recht trifft damit auch alle beteiligten Arbeitgeber die Verpflichtung zur Insolvenzgeldumlage.
Insolvenzgeld: Nur deutsche Arbeitgeber betroffen
Allerdings gehört die Insolvenzgeldumlage gar nicht zum System der sozialen Sicherheit im Sinne der EU-Regelungen. Daher gilt in den beschriebenen Fallgestaltungen die Umlagepflicht zum Insolvenzgeld nur für
- Arbeitgeber mit Betriebssitz in Deutschland und
- die im Inland (Deutschland) ausgeübte(n) Beschäftigung(en).
Dagegen besteht für die in einem oder jedem weiteren EU-Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers.
Diese Rechtsauffassung gilt laut Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 30.3.2011 (TOP 5) ab sofort.
Arbeitgeber von Saisonarbeitskräften: Keine Insolvenzgeldumlage
Ebenfalls keine Insolvenzgeldumlage ist von Arbeitgebern für Beschäftigungen in Deutschland zu zahlen, wenn die Arbeitnehmer nicht in Deutschland wohnen und weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Wohnmitgliedstaates unterliegen. Dies trifft häufig beim Einsatz von Saisonarbeitskräften zu und gilt insofern unverändert weiter.
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