Insolvenz: Was in der Entgeltabrechnung zu beachten ist
Beschäftigte Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Das gilt selbst nachdem ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen wurde. Werden Arbeitnehmer bereits vor dem Insolvenztag von der Arbeit freigestellt bzw. nehmen sie bereits eine neue Beschäftigung auf, besteht die Versicherungspflicht längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fort.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Solange die Beschäftigungsverhältnisse fortbestehen, sind Beiträge grundsätzlich wie bei Arbeitnehmern üblich zu berechnen. Maßgebend für die Beitragsberechnung ist die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Entscheidend ist das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses Anspruch hat. Keine Rolle spielt, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich zur Auszahlung gelangt oder nicht oder ob es nur teilweise gezahlt wird. Berechnungsgrundlage ist immer der ungekürzte Entgeltanspruch des Arbeitnehmers.
An- und Abmeldungen beim Insolvenzereignis
Für den Fall eines Insolvenzereignisses 3 besondere Meldegründe bei den Meldungen zur Sozialversicherung:
· "70" Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
· "71" Meldung des Vortages der Insolvenz / der Freistellung
· "72" Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
Der Arbeitgeber oder ggf. ein Insolvenzverwalter muss für jeden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei Eintritt eines Insolvenzereignisses eine Meldung abgeben. Für weiterbeschäftigte Mitarbeiter ist mit dem Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Abmeldung ("30") abzugeben. Als Entgelt muss auch hier das im laufenden Kalenderjahr noch nicht gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt eingetragen werden. Das umfasst auch ggf. zustehendes, aber noch nicht ausgezahltes Entgelt. Mit dem Insolvenztag müssen die Arbeitnehmer neu angemeldet werden ("10").
Wichtig: Wird bei diesen Meldungen die Betriebsnummer des insolventen Arbeitgebers genutzt, gelten abweichende Meldegründe. Die Abmeldung zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss dann mit der "33" und die Anmeldung zum Insolvenztag mit der "13" erfolgen.
Abweichende Meldungen bei freigestellten Mitarbeitern
Für freigestellte Arbeitnehmer ist mit dem Tag vor dem lnsolvenztag eine Abmeldung ("71") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das bis zu diesem Tag gezahlte und im laufenden Kalenderjahr noch nicht gemeldete beitragspflichtige Entgelt einzutragen. Gleichzeitig muss eine weitere Entgeltmeldung ("72") zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses übermittelt werden.
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