Entgeltlichkeitsgrenze bei Wohnraumvermietung wird zunehmend relevant
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, erkennt die Finanzverwaltung Werbungskosten (einschl. AfA) nur in Höhe des Prozentsatzes an, der dem Verhältnis der gezahlten Miete zur Marktmiete entspricht (§ 21 Abs. 2 EStG). Zu vergleichen sind dabei die vereinbarte Kaltmiete zuzüglich der gezahlten Umlagen mit 66 Prozent der ortsüblichen Miete einschließlich 66 Prozent der umlagefähigen Kosten.
Aktuelle Umfrage: Größere Streuung bei den Mieten
Nach den Ergebnissen der Vermieterbefragung 2018 von Haus und Grund laufen 23,9 Prozent der erfassten Mietverhältnisse seit mehr als 10 Jahren ohne eine Mieterhöhung. Der starke Anstieg der Mieten im vergangenen Jahrzehnt führt daher zwangsweise auch zu einer größeren Streuung bei den Mieten. Mehr und mehr Vermieter, die ihre Mieterhöhungspotenziale nicht ausschöpfen, laufen dadurch Gefahr, die bestehende Entgeltlichkeitsgrenze von 66 Prozent zu unterschreiten. Folge hiervon ist, dass Werbungskosten nur noch anteilig abgezogen werden können, was von den Betroffenen vielfach als ungerecht empfunden wird. Wer dies vermeiden will, ist daher gezwungen, den Mietzins regelmäßig anzupassen.
Bundesrat fordert Absenkung der Entgeltlichkeitsgrenze
Um preisgünstigen Wohnraum zu erhalten, fordert der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) u.a. eine Absenkung der o.g. Entgeltlichkeitsgrenze. Nach Auffassung des Bundesrats sollten die Spielräume der Vermieter zum (teilweisen) Verzicht auf Mieterhöhungen erweitert werden, ohne dass sie negative steuerliche Konsequenzen zu fürchten haben. Vor diesem Hintergrund möchte der Bundesrat die Entgeltlichkeitsgrenze von derzeit 66 Prozent auf 50 Prozent absenken.
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