Welche Belege erwartet das Finanzamt bei der elektronischen Einkommensteuererklärung?
Die elektronische Übermittlungspflicht führt für die Steuerberaterschaft damit nicht nur aufgrund der technischen Fragen und haftungs- sowie steuerstrafrechtlichen Risiken sondern auch aufgrund des Medienbruchs zu einem organisatorischen Mehraufwand.
Widersprüchliche Informationslage!
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die allgemeinen Verlautbarungen der Finanzverwaltung für2011 ausgewertet und stellt bereits in diesem Bereich, unabhängig von den im Einzelfall auftretenden Nachfragen eine Koexistenz verschiedener Vorgaben fest. Die Übersicht „Einzureichende Belege zur Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2011“, wie sie auf der Internetseite „ELSTER“ veröffentlicht ist („ELSTER“-Übersicht), weicht erheblich von den Vorgaben in den Anleitungen zu den einzelnen Formularen der Einkommensteuererklärung ab. Nach der„ELSTER“-Übersicht scheint die Finanzverwaltung den sich durch den Medienbruch ergebenden organisatorischen Mehraufwand erkannt zu haben. Ganz im Sinne des Bürokratieabbaus gibt sie vor, dass lediglich die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt und keine separaten Aufstellungen mehr eingereicht werden sollen. Allein bei besonderen Lebensumständen empfehle sich eine ergänzende Belegeinreichung. Die Anleitungen zu den einzelnen Formularen 2011 sehen hingegen in Teilbereichen wie z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bedeutend mehr einzureichende Informationen und Unterlagen vor.
Einheitlicher Leitfaden erforderlich!
Der DStV hat diese Widersprüchlichkeiten jüngst zum Anlass genommen, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) diese in der Praxis bestehenden Unsicherheiten mit seiner Stellungnahme S 14/12 aufzuzeigen. Die derzeitige Informationslage läuft dem Ziel der Finanzverwaltung, durch elektronische Kommunikation bürokratische Lasten auch für die Steuerpflichtigen abzubauen, in höchstem Maße zuwider. Als konkrete Hilfestellung für seine Mitglieder und zur Vermeidung des mehrmaligen Anfassens ein und derselben Akte regt der DStV die Veröffentlichung eines einheitlichen, bundesweit verbindlich geltenden Leitfadens durch das BMF nach Abstimmung mit den Ländern an. Neben den gesetzlich verpflichtend zu erbringenden Nachweisen sollten darin die regelmäßig zusätzlich einzureichenden Unterlagen aufgeführt werden. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollte der Umfang der Belege dabei mit Augenmaß bestimmt werden.
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