BVerwG, Urteil v. 6.5.2020; 8 C 5.19; Vorinstanzen: OVG Bautzen, Urteil v. 11.4.2019, 3 A 505/17; VG Dresden, Urteil v. 12.4.2017, 4 K 1278/16

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht erlaubt. Das Gesetz selbst sieht jedoch Ausnahmen vor - etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenhauspersonal oder Notdienste. Aufgrund der Corona-Pandemie ist in bestimmten Bereichen befristet mehr Sonn- und Feiertagsarbeit gem. der Covid-19-Arbeitszeitverordnung zulässig.

Weitere Ausnahmen kann die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 13 ArbZG zulassen. Aufgrund solcher behördlicher Ausnahmebewilligungen dürfen Arbeitnehmer in Sachsen in Callcentern auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Doch darf die Kirche bei den Entscheidungen der Behörden mitreden? Das musste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorliegend beurteilen und hat mit seinem Urteil den Sonntagsschutz gestärkt.

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