Leitsatz

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entfallen, sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Gleiches gilt für Schuldzinsen im privaten Bereich, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Vermietungsobjekts entfallen.

 

Sachverhalt

Die Eheleute machten für 2004 Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Zinsen betrafen ein im Jahr 1994 angeschafftes, fremdfinanziertes Vermietungsobjekt, das im Jahr 2001 wieder veräußert worden war. Der Veräußerungserlös reichte zur (vollständigen) Tilgung des Anschaffungsdarlehens nicht aus.

Das Finanzamt veranlagte die Eheleute ohne Ansatz des Vermietungsverlustes und vertrat den Standpunkt, die nach der Veräußerung der Einkunftsquelle weiterhin anfallenden Schuldzinsen auf die Anschaffungsfinanzierung seien im Bereich der Überschusseinkünfte nicht mehr abziehbar.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt die auf die Zeiträume nach Veräußerung der Immobilie entstandenen Schuldzinsen zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG erfordert für einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt der Entstehung von Schuldzinsen. Die mit Kredit finanzierten Wirtschaftsgüter müssen in diesem Zeitpunkt Vermietungszwecken gewidmet sein, damit die Schuldzinsen - ebenso wie andere Grundstücksaufwendungen - als Werbungskosten abgezogen werden können.

Ein zunächst begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit Vermietungseinkünften endet allerdings, sobald ein mit Kredit angeschafftes Grundstück oder hergestelltes Gebäude nicht mehr zur Erzielung von Vermietungseinkünften bestimmt ist.

 

Hinweis

Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits beruht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung. Bei den nachträglichen Schuldzinsen einer Beteiligung nach § 17 EStG hat der BFH diese Rechtsprechung zwischenzeitlich geändert[1]. Zur Klärung der Frage, ob diese geänderte Rechtsprechung auch auf die Einkünfte aus § 21 EStG anwendbar ist, hat der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute hin die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen (Az. des BFH: IX R 67/10). Einspruchsverfahren, die sich auf das Verfahren beim BFH stützen, ruhen nunmehr kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2010, 13 K 136/07

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