Rz. 59

Eine Körperschaft handelt nach § 55 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, für die Körperschaft selbst oder zugunsten ihrer Mitglieder) verfolgt werden. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.[1] Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt oder z. B. bei Kaufverträgen, wenn sich Leistungen und Gegenleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen einander entsprechen.[2] Eine Körperschaft verfolgt z. B. in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschließlich durch Darlehen ihrer Gründungsmitglieder finanziert ist und dieses Fremdkapital satzungsgemäß tilgen und verzinsen muss.[3]

 

Rz. 60

Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie der Überschuss aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies schließt die Bildung von Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung nicht aus.[4] Ein Verein, der die Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen an das Einzelunternehmen seines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden mit erheblicher zeitlicher Verzögerung pauschal ohne jegliche Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen und ohne die Regelung einer Verzinsung und damit fremdüblich abrechnet, bedingt eine der Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit und damit der ermäßigten Besteuerung seiner Umsätze gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entgegenstehende verdeckte Gewinnausschüttung.[5]

 

Rz. 61

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Die Körperschaft darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.[6]

 

Rz. 62

Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit ist der Grundsatz der Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke im Fall der Beendigung des Bestehens der Körperschaft oder des Wegfalls ihres bisherigen Zwecks.[7] Hierdurch soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind in § 61 AO geregelt.[8]

 

Rz. 63

Von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z. B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung, eingeschaltete Kapitalgesellschaften sind wegen fehlender Selbstlosigkeit nicht gemeinnützig tätig.[9] Ein Verein ist nicht selbstlos tätig, wenn er durch den Betrieb eines Krematoriums in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und nur daneben die Pflege und Unterstützung der Feuerbestattung fördert.[10]

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