Rz. 89

Die Urheber von Musikwerken erbringen mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an ihren Werken ebenfalls steuerbegünstigte Leistungen.[1] Urheberrechtlichen Schutz genießt auch elektronische Musik. Zu den urheberrechtlich geschützten Musikwerken bzw. Bearbeitungen gehören außerdem z. B. Klavierauszüge aus Orchesterwerken, Potpourris, in denen nicht nur verschiedene Musikstücke oder Melodien aneinandergereiht sind, die Instrumentierungen von Melodien und die Orchesterbearbeitungen von Klavierstücken. Die von der GEMA ausgeschütteten Verlegeranteile sind jedoch nicht begünstigt, soweit sie nicht auf die von den Verlegern übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, z. B. Altrechte, Subverlagsrechte, entfallen.[2]

 

Rz. 90

Werke der Musik[3] sind alle Schöpfungen, die sich des Ausdrucksmittels der Töne bedienen. Eine Fixierung ist ebenso wenig wie bei der Rede erforderlich; auch die Improvisation ist also schutzfähig. Klangeffekte, die durch elektronische Apparate erzeugt werden, können ebenfalls Musikwerke sein, sofern die Entstehung in ihren wesentlichen Elementen vom Komponisten selbst bestimmt wird.[4]

[4] Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 2 Rz. 139ff.

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