Rz. 11

Die Augenscheinseinnahme wird im Regelfall durch die Finanzbehörde selbst vorgenommen. Nach § 98 Abs. 2 AO können bei fehlender Sachkunde der Behörde aber auch Sachverständige zugezogen werden. Ob dies geschieht, steht wiederum im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Im Zuge einer wachsenden Branchenkenntnis der Finanzbeamten und in Anbetracht intern vorgehaltenen Sachverständiger (z. B. Bausachverständiger) ist es häufig die schonendere Vorgehensweise, auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verzichten. Hier mag der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung häufig der pragmatischere Weg einer unklaren Augenscheinseinnahme sein. Der Beteiligte kann die Hinzuziehung allerdings anregen, hat aber keinen Anspruch auf Zuziehung eines Sachverständigen.[1] Für die Zuziehung des Sachverständigen gilt § 96 AO. Bei der Einnahme des Augenscheins durch den Sachverständigen sollte der zuständige Amtsträger anwesend sein.[2]

[1] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 98 Rz. 5.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 98 AO Rz. 5.

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