Rz. 20

Nach § 76 Abs. 5 AO ist die Verwertung der Waren unzulässig, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind. Der Begriff des Abhandenkommens wurde von § 935 Abs. 1 BGB übernommen. Abhanden gekommen ist eine Sache danach, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Waren verloren gegangen oder gestohlen worden sind. Die Voraussetzungen hat der Verfügungsberechtigte nachzuweisen. Wird z. B. eine einfuhrabgabenpflichtige Ware im Drittland gestohlen, in das Zollgebiet eingeschmuggelt und im Bundesgebiet sichergestellt, entsteht die Einfuhrzollschuld in der Person des Schmugglers; mit Verbringen der Ware in das Bundesgebiet entsteht die Sachhaftung. Bei Ausfuhr der Ware für den ausländischen Eigentümer bleibt zwar der Schmuggler Zollschuldner, die Geltendmachung der Sachhaftung ist jedoch unzulässig. Hierdurch soll der Verfügungsberechtigte geschützt werden, der unfreiwillig den Besitz an der Sache verloren hat.[1]

 

Rz. 21

Die Geltendmachung der Sachhaftung ist ferner unzulässig, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen worden sind. Hierdurch soll der gutgläubige Verarbeiter geschützt werden, der nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentum an der hergestellten Sache erwirbt. Der Schutz des Abs. 5 besteht bereits mit der körperlichen Aufnahme der Ware in den Herstellungsbetrieb und nicht erst mit Beginn der Verarbeitung. Dies entspricht dem Wortlaut des § 76 Abs. 5 AO und dem notwendigen Schutz des Inhabers eines Herstellungsbetriebs, dem ein Aussondern der Ware nach der Aufnahme kaum möglich sein wird.

 

Rz. 22

Unzulässig ist die Geltendmachung der Sachhaftung auch dann, wenn zollpflichtige Waren einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. In diesem Fall entfällt das Sicherungsinteresse, weil der Stpfl. durch die ordnungsgemäße Warenbehandlung zu erkennen gibt, dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommen will.[2]

[1] BT-Drs. 7/4292, 23.
[2] Kock, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 76 AO Rz. 39.

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