Rz. 36b
Nach § 18g S. 1 UStG sind Anträge auf Vergütung vonVorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2008/9/EG[1] auf elektronischem Wege dem BZSt zu übermitteln. Dieses prüft die Anträge auf Vollständigkeit und Zulässigkeit. Der mit dem JStG 2009 v. 19.12.2008[2] eingefügte § 18g UStG ist auf nach dem 31.12.2009 gestellte Vorsteuervergütungsanträge anwendbar.[3]
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