[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Arbeitsunfall auf der Toilette: Versicherungsschutz endet an der Toilettentür

    Das Ausrutschen auf der betrieblichen Toilette ist kein Arbeitsunfall. Denn der Versicherungsschutz endet regelmäßig an der Tür, die zur Toilettenanlage führt.

    Hintergrund

    Die Klägerin war als Verkäuferin beschäftigt. Sie rutschte auf dem nassen Boden der Personaltoiletten aus, fiel und verletzte sich erheblich. Der Unfall passierte im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, von dem die Toilettenkabinen zugänglich waren.

    Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen zu zahlen. Ihrer Ansicht nach war die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit, also der Aufenthalt im Vorraum der Toiletten, keine versicherte Tätigkeit. Der Versicherungsschutz endet regelmäßig mit dem Durchschreiten der Tür, die zur Toilettenanlage führt.

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht entschied, dass kein Arbeitsunfall vorlag.

    Entscheidend für die Frage, ob ein Versicherter zur Zeit eines Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, ist die Handlungstendenz des Versicherten. Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung erfolgen und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, sog. eigenwirtschaftlicher bzw. privatnütziger Tätigkeiten.

    Die Klägerin verrichtete im Unfallzeitpunkt nach Ansicht des Gerichts keine versicherte Tätigkeit. Denn der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Toilettenanlage stand in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Verkäuferin.

    Die Klägerin hielt sich im Unfallzeitpunkt nicht in den Räumlichkeiten der Toilettenanlage auf, um damit eine Haupt- oder Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis als Verkäuferin zu erfüllen oder um ein eigenes, unternehmensbezogenes innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrzunehmen.

    Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch nicht auf einem ausnahmsweise versicherten Weg zur Toilette. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht ein Versicherungsschutz für den Weg zur Toilette auf einem Betriebsgelände. Der Aufenthalt auf der Toilette selbst gehört jedoch zum unversicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Zum Aufenthalt auf der Toilette zählt auch das Händewaschen und der damit verbundene gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten, einschließlich des Waschbeckenraums. Daher endet der versicherte Weg an der Tür zur Toilettenanlage.

  2. Defekter Notfallbremsassistent: Wer haftet bei einem Unfall?

    Wird durch ein technisches Versagen des Notfallbremsassistenten ein Pkw ohne ersichtlichen Grund abrupt abgebremst und fährt ein anderes Fahrzeug auf den Pkw auf, liegt darin zwar ein Verursachungsbeitrag für den Unfall, jedoch kein Verschulden.

    Hintergrund

    Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf der Autobahn, als dieses ohne ersichtlichen Grund plötzlich durch den Notfallbremsassistent gestoppt wurde. Ein direkt hinter ihr fahrender Lkw konnte nicht rechtzeitig bremsen und fuhr auf das Auto auf.

    Das Landgericht hatte der Klägerin nur ein Drittel des geltend gemachten Schadens zugesprochen.

    Entscheidung

    Das Oberlandesgericht kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Klägerin zwei Drittel ihres Schadens zu ersetzen sind. Denn der Unfall war durch den Lkw mitverursacht worden. Denn mitursächlich für die Kollision war der zu geringe Abstand des Lkws zum vorausfahrenden Pkw gewesen.

    Der Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen war schneller als 50 km/h unterwegs und hatte den Mindestabstand von 50 Metern unterschritten, den er auf der Autobahn zum vorausfahrenden Fahrzeug hätte einhalten müssen. Dass dieser Mindestabstand von dem Lastwagenfahrer nicht eingehalten worden war, hatten Sachverständige geklärt.

    Hinsichtlich des Lkw-Fahrers sei, so das Gericht, von einem Verschulden auszugehen, da er den erforderlichen Mindestabstand ohne zwingende Gründe um etwa 30 % unterschritten habe, der Abstand zum vorausfahrenden Pkw nur etwa 35 Meter betragen habe.

    Die klagende Autofahrerin musste sich aber ebenfalls einen Verursachungsbeitrag vorwerfen lassen, da sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke stark abgebremst habe. Da das abrupte Abbremsen der Klägerin aber unstreiti...

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