[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsgericht: Was passiert bei einer fehlenden Veränderungsspalte?

    Wird eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, ist eine Veränderungsspalte empfehlenswert. Allerdings steht das Fehlen der Veränderungsspalte der Aufnahme der Gesellschafterliste zum Handelsregister nicht entgegen, da es sich hierbei nur um eine Soll-Vorschrift handelt.

    Hintergrund

    Nach Veränderungen im Gesellschafterbestand einer GmbH reichte der beurkundende Notar eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Die Gesellschafterliste enthielt keine Veränderungsspalte, aus der die Veränderungen ersichtlich waren. Das Registergericht lehnte deshalb die Hinterlegung der Gesellschafterliste ab. Dagegen legte der Notar Beschwerde ein.

    Entscheidung

    Das Oberlandesgericht entschied, dass trotz der fehlenden Veränderungsspalte die Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt werden muss, und gab dem Notar Recht. Zwar sollen nach der sog. Gesellschafterlistenverordnung Veränderungen bei der GmbH in eine Veränderungsspalte eingetragen werden. Die Hinterlegung der Gesellschafterliste darf aber trotzdem nicht abgelehnt werden, wenn die Veränderungsspalte fehlt.

    Kommt es zu Änderungen bei den Gesellschaftern einer GmbH oder dem Umfang ihrer Beteiligung, muss eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden. Denn im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter und kann Gesellschafterrechte ausüben, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist.

    Die Gesellschafterliste muss bestimmte Formalien erfüllen. So müssen insbesondere die Geschäftsanteile nummeriert sowie jeweils der Nennbetrag der Geschäftsanteile und ihr prozentualer Anteil am Stammkapital der Gesellschaft angegeben werden. Weitere formelle Anforderungen sind in der sog. Gesellschafterlistenverordnung geregelt. Diese sieht u. a. vor, dass die Veränderungen, aufgrund derer eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird, in eine Veränderungsspalte eingetragen werden sollen, um die Nachvollziehbarkeit der Änderungen zu erleichtern. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Soll-Vorschrift. Wenn die Veränderungsspalte fehlt, muss die Gesellschafterliste vom Registergericht also grundsätzlich trotzdem hinterlegt werden.

  2. Warum das Drittanfechtungsbefugnis von Gesellschaftern beschränkt ist

    Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos haben Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich ein Drittanfechtungsrecht. Die Gesellschafter sind allerdings Beschränkungen unterworfen.

    Hintergrund

    Die B ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Sie hat eine einem Komplementär entsprechende Funktion in der A, einer Limited Partnership schottischen Rechts, vergleichbar einer KG.

    Die B war zivilrechtlich zu 100 % an der C-GmbH beteiligt. 99 % der Anteile hielt sie treuhänderisch für A, die restlichen für eine GbR. Um der C den Erwerb einer Beteiligung zu ermöglichen, zahlte die B x Mio. EUR in die Kapitalrücklage der C ein. Die Bilanz zum 31.12.2015 weist eine entsprechende Position aus.

    In ihrer Feststellungserklärung gab die C den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2015 unzutreffend mit 0 EUR an. Das Finanzamt folgte der Erklärung und stellte den Bestand zum 31.12.2015 im Feststellungsbescheid mit 0 EUR fest.

    C beantragte, den Feststellungsbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

    Die A sowie die an ihr beteiligten Gesellschafter (Antragsteller) erhoben Einspruch gegen den Feststellungsbescheid und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte dies ebenfalls ab.

    Nachdem auch der beim Finanzgericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg gehabt hatte, legten die Antragsteller Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

    Entscheidung

    Die Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies sie als unbegründet zurück. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsteller antragsbefugt waren, müssten sie den Feststellungsbescheid nach § 166 AO gegen sich gelten lassen.

    Der Feststellungsbescheid richtet sich ausschließlich gegen die Kapitalgesellschaft. Dieser Bescheid entfaltet materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner. Ein Gesellschafter kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das steuerliche Einlagekonto im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen war. Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch die Gesellschafter...

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