[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. GmbH: Haftung trotz Entlastung eines Geschäftsführers

    Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

    Hintergrund

    Der ehemaligen Fremdgeschäftsführer hatte auf Kosten der Gesellschaft einen Caravan zum eigenen Gebrauch angeschafft und Reparaturen durchführen lassen. Die Gesellschaft nahm den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch

    Entscheidung

    Es lag eine Pflichtverletzung vor – denn der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft für eigene Zwecke zu missbrauchen. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Anschaffung des Caravans stünde.

    Der erforderliche Gesellschafterbeschluss für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer lag vor. Der Beschluss war zwar nicht hinreichend bestimmt – er muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch bestimmbar beschreiben und identifizierbar benennen und so eindeutig den Willen der Gesellschafterversammlung erkennen lassen, bestimmte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Der Geschäftsführer hatte die fehlende Bestimmtheit aber nicht gerügt. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass der Beschluss auch noch während des Rechtsstreits hätte nachgeholt werden können. Mangels Rüge durch den beklagten Geschäftsführer musste das OLG die mangelnde Bestimmtheit des Beschlusses bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen.

    Es greift auch kein Haftungsausschluss zugunsten des Geschäftsführers ein. Denn der Geschäftsführer ist mit seiner Behauptung, die Anschaffung und Reparaturen des Caravans seien mit den Gesellschaftern abgestimmt gewesen, beweispflichtig geblieben. Auch die Entlastung, die ihm für den entsprechenden Zeitraum erteilt wurde, schließt seine Haftung nicht aus. Denn der Geschäftsführer hatte die Kosten für den Caravan mit der Bezeichnung "Bauwagen" in die der Entlastung zugrundeliegende Bilanz eingestellt. Diese Bezeichnung ist irreführend. Die Gesellschafter hatten durch die gewählte Bezeichnung keinen Anlass zur Nachfrage. Denn die Verpflichtung zur Nachfrage ist darauf zu beschränken, dass sich der Anlass zur Nachfrage eindeutig ergibt. Anlass zur Nachfrage wäre gewesen, wenn die Gesellschaft für die Gesellschafter erkennbar einen "Caravan" angeschafft hätte, da ein Caravan zur Nutzung im Baugewerbe ungeeignet und untypisch ist. Die vom Geschäftsführer gewählte Darstellung verschleierte demgegenüber die wahren Begebenheiten.

  2. GmbH-Alleingesellschafter und die Zuordnung von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsausfällen

    Zugunsten eines Alleingesellschafters gilt: Die Unabhängigkeit der Rechtsträger und die verschiedenen Vermögensmassen von GmbH und ihrem Gesellschafter – sei es auch nur eine Alleingesellschafterin – müssen bei einer Prüfung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden.

    Hintergrund

    Die Klägerin (GmbH - Muttergesellschaft) ist Alleingesellschafterin einer gemeinnützigen GmbH (Tochtergesellschaft) und Projektentwicklerin für Bildungsmaßnahmen. Sie mietete Büroräume von der Beklagten an, um dort Schulungen durchzuführen zu lassen. Die Tochtergesellschaft war von der öffentlichen Auftragsverwaltung mit der Durchführung von Schulungen beauftragt worden. Sie wiederum gab diesen Auftrag an die Klägerin (ihre Muttergesellschaft) im Rahmen einer Unterbeauftragung weiter. Der zwischen der Tochtergesellschaft und der Klägerin geschlossene Schulungsvertrag sah vor, dass die Klägerin für die Durchführung der Schulungen eine festgelegte Vergütung von der Tochtergesellschaft erhält. Darüber hinaus war auch ein außerordentliches Kündigungsrecht der Tochtergesellschaft vorgesehen, wenn Schulungsmaßnahmen in einem bestimmten Umfang über einen bestimmten Zeitraum von der Klägerin nicht erbracht werden. In diesen Fällen sah der Schulungsvertrag auch eine Vertragsstrafenklausel zu Lasten der Klägerin vor.

    Mitte Oktober 2016 rügte die Tochtergesellschaft gegenüber der Klägerin den Ausfall von Schulungen. Die Klägerin reklamierte daraufhin gegenüber der Hausverwaltung der Beklagten eine zu niedrige Raumtemperatur in den Schulungsräumen und forderte diese unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. In der Folge kündigte die Tochtergesellschaft der Klägerin den Schulungsvertrag außerordentlich mit der Begründung des Ausfalls von Schulungen, weil die Räume nicht ausreichend...

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