Rz. 25

[Autor/Stand] Nebenbeteiligte sind grds. die FinB im staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Steuerstrafverfahren (vgl. §§ 402, 407 AO), die Einziehungsbeteiligten (§ 467a Abs. 2 StPO, § 424 Abs. 1 StPO n.F.[2], §§ 73 ff. StGB), an Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands Beteiligte (§ 439 StPO n.F., §§ 73, 74d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 StGB, § 143 Abs. 5 MarkenG) und die juristischen Personen oder Personenvereinigungen, gegen die eine Geldbuße zulässig ist (§ 30 OWiG, § 444 Abs. 1 Satz 1 StPO)[3]. Die Erstattung notwendiger Auslagen gem. § 464a Abs. 2 StPO durch die Staatskasse oder einen anderen Beteiligten können jedoch nur die vorstehend genannten Einziehungsbeteiligten und die Geldbußebeteiligten bei Freispruch oder Einstellung verlangen[4].

 

Rz. 25.1

[Autor/Stand] Dritte (z.B. Kreditinstitute im Verfahren gegen Bankkunden; Telekommunikationsunternehmen bei einer TKÜ) werden für ihren Arbeitsaufwand und Personaleinsatz gem. § 23 JVEG entschädigt (s. näher § 405 Rz. 7, 14 ff.).

 

Rz. 25.2

[Autor/Stand] Nebenbetroffene sind nach § 438 Abs. 1 StPO n.F. Personen, die weder Angeschuldigte sind noch als Einziehungsberechtigte in Betracht kommen, wenn ihnen z.B. der betreffende Gegenstand gehört oder die hieran ein sonstiges dingliches Recht haben und deshalb von der Maßnahme betroffen sein können, obwohl sie nicht Adressat der Einziehungsanordnung sind.[7] Die kostenrechtlichen Vorschriften der §§ 467a und 472b StPO gelten wegen der identischen Interessenlage hier entsprechend[8].

 

Rz. 25.3

[Autor/Stand] § 472b Abs. 1 und 2 StPO regelt die Kosten der Nebenbeteiligten bei der Verhängung von Nebenfolgen. Sieht das Gericht von der Anordnung ab, kann es die dem Nebenbeteiligten bzw. Nebenbetroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten, insbesondere auch dem Angeklagten, auferlegen (§ 472b Abs. 3 StPO). Das Gericht entscheidet insofern nach pflichtgemäßem Ermessen[10].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] §§ 421 ff. StPO neu gefasst mit Wirkung v. 1.7.2017 durch Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.4.2017, BGBl. I 2017, 872.
[3] Tormöhlen in HHSp. § 408 AO Rz. 16.
[4] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 467a StPO Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[7] Vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 438 StPO Rz. 1.
[8] Tormöhlen in HHSp. § 408 AO Rz. 16a.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[10] Tormöhlen in HHSp. § 408 AO Rz. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge