Die Inflation und verschiedene Kostensteigerungen veranlassen viele Anbieter, ihre Preise mehr oder weniger stark zu erhöhen. Ein Ende der Entwicklung ist nicht abzusehen. Auch Steuerberater stellen sich deshalb die Frage, welche Möglichkeiten der Honoraranpassung bestehen. Rund drei Viertel der von Steuerberaterkanzleien erbrachten Leistungen werden nach der StBVV abgerechnet – ein Beleg für die hohe Akzeptanz der StBVV im Berufsstand. Allerdings können Steuerberater bei einer Abrechnung nach StBVV nicht kurzfristig auf Preissteigerungen reagieren. Hierzu bedarf es individueller Vereinbarungen mit dem Mandanten.

Wenig Spielraum bei Abrechnung nach StBVV

Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise und der wachsenden Inflation setzen sich BRAK und DAV gegenüber dem BMJ für eine substantielle lineare Gebührenanpassung im RVG ein. Die Anwaltsgebühren wurden zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2021 linear um 10 % angehoben. Diese Anhebung deckt die seitdem überdurchschnittlich stark gestiegenen Personal- und Raumkosten sowie Preissteigerungen bei Hardware, Software, Ausrüstung und IT-Dienstleistungen jedoch nicht ab. Eine zeitnahe Anpassung der Gebühren ist – Stand heute – eher unwahrscheinlich.

Auch der Rechts- und Berufsrechtsausschuss des DStV hat sich mit einer möglichen Anpassung der Steuerberatergebühren befasst. Ein Blick zurück auf die letzten Anpassungen der StBVV in den Jahren 2012 (linear +5 %) und 2020 (linear +12 %) zeigt, dass derartige Anpassungen regelmäßig einen Vorlauf von mehreren Jahren benötigen. Wünschenswert wäre deshalb die Schaffung einer gesetzlichen Indexregelung in der StBVV, vergleichbar mit der Koppelung der Diäten der BT-Abgeordneten an die Entwicklung des Nominallohnindexes. Allerdings hat der Gesetzgeber derartigen Forderungen sowohl aus der Anwaltschaft, als auch aus der Steuerberaterschaft bislang stets eine Absage erteilt. Gleichwohl sollte eine Dynamisierung der Gebühren durch die Ankoppelung an einen Index vom Berufsstand unbedingt weiterverfolgt werden.

Was die hohe Inflation betrifft, hört man in der Diskussion immer wieder, dass Steuerberater bei der Abrechnung ihrer Leistungen durch höhere Gegenstandswerte profitieren und außerdem die Möglichkeit haben, den Gebührenrahmen besser auszuschöpfen. Beide Hinweise sind wenig überzeugend. Von höheren Gegenstandswerten können Steuerberater nur dort profitieren, wo eine Abrechnung nach Gegenstandswert vorgesehen ist, also nicht in den Fällen der Zeitgebühr oder Betragsrahmengebühr. Auch in den Fällen, in denen Mindestgegenstandswerte zugrunde zu legen sind oder in denen der Gegenstandswert nach den steuerlichen Auswirkungen und nicht nach "Bruttowerten" ermittelt wird, greift dieser Hinweis nicht.

Bemisst sich der Gegenstandswert nach "Bruttowerten", wie z. B. den Betriebseinnahmen, -ausgaben oder dem Jahresumsatz, wirkt sich ein höherer Gegenstandswert erst bei einem sog. Gebührensprung gemäß Gebührentabelle aus. Auch muss gesehen werden, dass nicht alle Mandantenunternehmen Preissteigerungen 1:1 an ihre eigenen Kunden weitergeben können. Unabhängig davon würden dadurch auch nicht die Kostensteigerungen in der eigenen Steuerberaterkanzlei aufgefangen. Bliebe also noch eine Anhebung der Gebührensätze. Diese ist aber ebenfalls problematisch. Rechtlich kann eine solche Anhebung nicht mit Preissteigerungen oder einer hohen Inflationsrate begründet werden (vgl. § 11 StBVV). Faktisch dürfte eine solche einseitige Anhebung auch zu Rückfragen und Diskussionen mit den Mandanten führen.

Vergütungsvereinbarung: Preisanpassungsklausel mit Zustimmungsfiktion

Wer den genannten Unwägbarkeiten aus dem Weg gehen und nicht auf die nächste Anpassung der Gebühren warten möchte, sollte über eine Vergütungsvereinbarung mit Preisanpassungsklausel nachdenken. Preisanpassungsklauseln sind nicht generell unzulässig. Sie kommen für jede Art von Vereinbarung in Betracht, also z. B. für Pauschalvereinbarungen oder für vereinbarte Stundensätze. Bei der Formulierung einer Preisanpassungsklausel ist äußerste Sorgfalt geboten. Derartige Klauseln müssen sich sowohl an EU-Recht (EU-RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) als auch an nationalem AGB-Recht (§§ 309 Nr. 1 BGB, 308 Nr. 4 BGB) messen lassen. EuGH und BGH haben sich bereits mehrfach mit Preisanpassungsklauseln befasst und insbesondere einseitige und kurzfristige Preiserhöhungen als unzulässig angesehen, wenn der Vertragspartner kein Recht hat, vom Vertrag zurück zu treten.

Der BGH hält Preisanpassungsklauseln (nur) dann für zulässig, wenn die Befugnis zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden (BGH, Urteil v. 15.4.2021, I ZR 23/20 zu Netflix-Preisanpassungsklausel). Danach dürfte eine Orientierung an einem bestimmten Preisindex oder der Inflationsrate zulässig sein. Ein weiteres rechtliches Problem entsteht dann, wenn die die Preisanpas...

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