Die Fusionsrichtlinie (FRL) dient dazu, steuerliche Hindernisse innerhalb der EU zu beseitigen. Sie regelt grenzüberschreitende Umwandlungen. Diese Umwandlungen sind Ausdruck des Binnenmarkts und dürfen durch steuerliche Regelungen nicht behindert werden. Auf rein innerstaatliche Umwandlungen ist sie – sofern sie nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist – nicht anwendbar.[1] Die Richtlinie gilt innerhalb der EU und gibt insoweit für Umwandlungen innerhalb der EU den Rahmen für die Besteuerung vor. Die FRL regelt dabei nur die steuerlichen Auswirkungen, nicht aber die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für eine grenzüberschreitende Umwandlung. Ausnahmen von den steuerlichen Regelungen der FRL können vom nationalen Recht nur unter engen Voraussetzungen gemacht werden z. B. zur Missbrauchsbekämpfung. In Deutschland ist sie in weiten Teilen in das UmwStG eingeflossen. Die Fusionsrichtlinie ist auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen und Anteilstäusche anwendbar.

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